Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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des § 33 Nr. 1, § 36 Nr. 2 von den Truppenteilen oder Marineteilen; 
des § 33 Nr. 2, § 34 Absatz 1 Satz 2, § 35 Nr. 2 von den zuständigen Ge- 
richten oder Staatsanwaltschaften; 
des § 36 Nr. 1 von den daselbst genannten Anstalten oder Instituten; 
des § 36 Nr. 4 von den die Zivilpension anweisenden Behörden. 
Die Mitteilung muß alle für die Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse 
erforderlichen Angaben enthalten; das Renten-(Pensions-) Quittungsbuch ist der Mitteilung 
beizufügen. Wenn von vornherein feststeht, daß die Anstellung oder Beschäftigung im Zivil- 
dienst einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten wird oder wenn sich der Auf- 
enthalt in einer der im § 36 Nr. 1 genannten Anstalten oder die vorübergehende Heran- 
ziehung zum aktiven Militärdienste (§ 36 Nr. 2) nicht auf einen vollen Kalendermonat 
erstreckt, so kann die Mitteilung an die Pensionsregelungsbehörde unterbleiben, da in diesem 
Falle nach § 38 das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse nicht zu ruhen hat. 
5. Die Bewilligung der einmaligen Geldabfindung von 1500 4 an Kapitulanten 
(§22) ist aus dem Militärpasse zu ersehen. 
Die vorgesetzte Behörde hat den Angestellten oder Beschäftigten auf seine gesetzliche 
Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrags besonders hinzuweisen. Die Rückzahlung kann 
mit Genehmigung der Pensionsregelungsbehörde in angemessenen Teilbeträgen erfolgen. 
6. Wird ein Invalide oder Rentenempfänger in eine der im § 36 Nr. 1 genannten 
Anstalten aufgenommen, so entscheiden die Militärbehörden (Generalkommandog)beziehentlich 
Marinebehörden (Stationskommandos) oder das Oberkommando der Schutztruppen darüber, 
ob die Invalidenpension oder Rente ganz oder zum Teil zur Bestreitung des Unterhalts 
der Familie zu gewähren ist. 1 
Unter Familie im Sinne dieser Vorschrift sind außer der Ehefrau und der im § 39 
Absatz 1 bezeichneten Nachkommenschaft auch Pflegekinder sowie die Eltern und Großeltern 
des Invaliden oder Rentenempfängers zu verstehen, sofern dieser ihr Ernährer ist. 
7. Bei Anstellungen oder Beschäftigungen im Zivildienste (§ 36 Absatz 2) hat die 
vorgesetzte Behörde dem Invaliden oder Rentenempfänger das Renten-(Pensions-) Quittungs- 
buch abzufordern und das Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnis einzutragen unter 
folgenden Angaben: 
à) Art des Anstellungs= oder Beschäftigungsverhältnisses, im besonderen, ob der Invalide 
oder Rentenempfänger als Beamter angestellt ist oder in der Eigenschaft eines 
solchen beschäftigt wird oder ob er nur in ein privatrechtliches Vertragsverhältnis 
eines Dienstverpflichteten zu der Behörde tritt; 
b) Tag des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung; 
)Einkommen und Zeitpunkt, von welchem ab das Einkommen gewährt wird. 
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