Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Demnächst ist das Quittungsbuch der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen, welche 
wegen Fortgewährung oder teilweiser oder gänzlicher Einbehaltung der Invalidenpension 
oder Rente nach dem Gesetze zu entscheiden, die erforderliche Eintragung zu machen und 
die zuständige Kasse mit Zahlungsanweisung zu versehen hat. 
Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Einkommens beginnt, nicht mit 
dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den 
Fortbezug der Invalidenpension oder Rente der Zeitpunkt des Beginns der Zahlung des 
Einkommens als der maßgebende anzusehen. 
Das Quittungsbuch wird sodann durch Vermittlung der vorgesetzten Behörde dem 
Invaliden oder Rentenempfänger wieder ausgehändigt, nachdem dieser durch Namens— 
unterschrift die Regelungsverfügung anerkannt hat, ihm aber wieder abgenommen und von 
der vorgesetzten Behörde aufbewahrt, sobald er zur Erhebung von Versorgungsgebührnissen 
nicht mehr berechtigt ist. 
Um den regelmäßigen Empfang der Versorgungsgebührnisse nicht zu stören, sollen die 
Quittungsbücher in der Zeit zwischen dem zweiten und letzten Tage eines und desselben 
Monats abgenommen und zurückgegeben werden. 
Bei dem Ausscheiden aus dem Zivildienste mit oder ohne Pension ist das Quittungs— 
buch der Pensionsregelungsbehörde zur anderen Regelung des Invalidenpensions- oder 
Rentenbezugs so zeitig vorzulegen, daß es an den Inhaber noch bis zum Entlassungstag 
ausgehändigt werden kann. 
Die Quittungsbücher sind fortan nach dem beiliegenden Muster anzufertigen. 
Für diejenigen Invaliden, deren Versorgungsgebührnisse nicht nach dem neuen Gesetze 
festgestellt sind, können die bisherigen Quittungsbücher noch weiter benutzt werden. 
8. Die Frage, ob ein Invalide oder Rentenempfänger im Zivildienst als Beamter 
angestellt oder in der Eigenschaft eines solchen beschäftigt wird und ob demnach die Vor— 
schrift des § 36 Nr. 3 auf ihn anzuwenden ist oder ob er sich nur in einem privatrechtlichen 
Vertragsverhältnis eines Dienstverpflichteten zu der Behörde befindet, ist schon bei Beginn 
der Dienstleistung klarzustellen. Zunächst entscheidet hierüber die dem Angestellten oder 
Beschäftigten vorgesetzte Behörde; die Entscheidung unterliegt jedoch der Nachprüfung durch 
die Pensionsregelungsbehörde. Ist diese nicht gleichzeitig oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents beziehentlich oberste Marineverwaltungsbehörde oder die Kolonialabteilung 
des Auswärtigen Amtes, so ist noch deren Entscheidung herbeizuführen, wenn zwischen der 
dem Invaliden oder Rentenempfänger vorgesetzten Behörde und der Pensionsregelungs- 
behörde eine Meinungsverschiedenheit bestehen bleibt oder wenn bei der Pensionsregelungs- 
behörde Bedenken gegen die Entscheidung einer Zentralbehörde obwalten. 
9. Invaliden oder Rentenempfänger, die sich im Ausland aufhalten, müssen ihre 
Versorgungsgebührnisse im Inland entweder in eigener Person oder durch Bevollmächtigte
	        
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