Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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erheben und den Nachweis der Reichsangehörigkeit beibringen, sowie den Nachweis des 
Lebens, falls sie ihre Gebührnisse nicht persönlich erheben; ausnahmsweise kann mit Ein— 
verständnis des Auswärtigen Amtes die Zahlung durch das zuständige Konsulat erfolgen. 
Vorübergehend, z. B. zum Kurgebrauch, im Auslande sich aufhaltende, aber im Inlande 
wohnhafte Invaliden und Rentenempfänger sind von dem Nachweise der Reichsangehörigkeit 
befreit. « 
10. Die Zahlung der nach 8 36 Nr. 4 Schlußsatz dem Zivilpensionsfonds zu er— 
stattenden Invalidenpensions- und Rentenbeträge erfolgt auf Anweisung der Pensions— 
regelungsbehörde am Schlusse jedes Rechnungsjahres. 
Zu § 40. 
11. Zu Unrecht erhobene Versorgungsgebührnisse, welche nicht alsbald zurückgezahlt 
werden können, sind durch Anrechnung auf die fälligen Gebührnisse von der Pensions- 
regelungsbehörde einzuziehen. Die Höhe der Abzüge ist nach Lage der Verhältnisse des 
Invaliden oder Rentenempfängers von der genannten Behörde festzusetzen. Dabei ist indes 
nicht außer acht zu lassen, daß die vollständige Rückzahlung des überhobenen Betrags nach 
Möglichkeit sichergestellt werden muß.
	        
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