Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 221 — 
  
  
Regelung des Bezugs der Versorgungsgebührnisse nach Geldbetrag 
N. nebenstehenden Angaben. 
Mark. 
Zu I. Nach nebenstehenden Angaben hat der Rentenempfänger, ehemaliger 
seine Rente von Mark 
monatlich ( (100 der Vollrente) bis Ende - 
unverkürzt fortzuempfangen. 
20/100 der Vollrente übersteigenden Betrag*) weitergezahlt mit monatlich 
Die Stenerkasse zu ist heute mit Zahlungs- 
anweisung versehen worden. 
Ort. Datum. Behörde. Unterschrift. 
Vorstehende Regelungsverfügung ist mir heute bekannt gemacht 
worden. 
den ten 
Unterschrift des Empfängers. 
  
  
*) Bei Kapitulanten, denen lediglich auf Grund einer Dienstzeit von mindestens achtzehn Jahren eine Rente 
zuerkannt worden ist, gilt für die Regelung des Rentenbezugs die Vorschrift des § 36 Nr. Ze. 
Vom ten ab erhält er nur noch den 
  
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.