Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
  
  
Beschäftigungs- und Anstellungsverhältnisse sowie Zivildienst— Geldbetrag 
Nr. einkommen des Inhabers. 
Mark. 
2 Der Rentenempfänger, ehemaliger 
  
  
ist nach einer pensionsfähigen Dienstzeit von Jahren Tagen 
in den Ruhestand versetzt und bezieht vom 
ab eine Pension von 
Die Pension ist von dem pensionsfähigen Diensteinkommen von 
Mark mit (607) berechnet. 
In der von ihm zuletzt bekleideten Stelle als 
hätte er ein pensionsfähiges Diensteinkommen 
( Gehalt und Mark pensionsfähiger 
Wohnungsgeldzuschuß) von Mark und somit eine Pension 
(4%0“) des Diensteinkommens) von 
erreichen können. 
Ort. Datum. Firma. Unterschrift. 
  
*) Ist die Skala nach Landesrecht eine günstigere, so ist die Pension nach dieser zu berechnen. 
 
	        
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