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stempel zu kennzeichnen, dafern ihm auf Grund seiner Untersuchung kein Bedenken dagegen
beigeht, daß das Fleisch des Tieres für tauglich zum Genusse für Menschen erklärt wird.
Kommt der an zweiter Stelle untersuchende Beschauer zu demselben Ergebnis, so hat er
die endgültige Abstempelung des Fleisches vorschriftsmäßig zu bewirken, andernfalls aber
das Fleisch nach Entfernung der auf dem Halse befindlichen Stempelabdrücke vorläufig zu
beschlagnahmen.
Die Trichinenschauer, welche zu dem erwähnten Zwecke mit Tauglichkeitsstempeln zu
versehen sein werden, sind auf die gewissenhafte Erfüllung der Vorschriften über die Ab—
stempelung der tauglich befundenen Schweine und Hunde sowie darauf besonders zu ver—
pflichten, daß sie die ihnen überlassenen Stempel ausschließlich in Fällen der vorstehend
bezeichneten Art benutzen.
IV.
(Zu § 27 der Ausführungsverordnung vom 27. Januar 1903.)
Die Laienfleischbeschauer haben die Beschautagebücher an die Ortsbehörde ihres
Wohnortes zurückzugeben, sobald sic ihre Tätigkeit in dem Beschaubezirke einstellen. Tier-
ärzte haben in diesem Falle ihre Beschautagebücher dem für ihren Wohnsitz zuständigen
Bezirkstierarzt zu übergeben.
V.
(Zu § 29 der Ausführungsbestimmungen A.)
Bei einer Notschlachtung hat der Beschauer auf das Vorhandensein sämtlicher
Organe besonders zu achten und eine zweite Untersuchung des Schlachtstückes vorzunehmen,
wenn bei der ersten Untersuchung Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit des Fleisches zum
Genusse für Menschen übrig bleiben. Insbesondere ist beim Verdacht auf Blutvergiftung
abzuwarten, ob rasche Veränderungen in bezug auf Haltbarkeit, Farbe und Geruch des
Fleisches eintreten; außerdem ist auch eine Kochprobe mit dem Fleische vorzunehmen. Eine
Wiederholung der Beschau ist stets nötig, wenn sie ausnahmsweise bei künstlicher Beleuchtung
stattgefunden hat. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die zweite Untersuchung
nicht so spät erfolgt, daß die Verwertbarkeit des etwa genußtauglichen Fleisches durch
Eintritt von Fäulnis in Frage gestellt wird. Deshalb soll im Sommer mit der zweiten
Untersuchung keinesfalls länger als 24 Stunden gewartet werden.
VI.
(Zu §§ 34 flg. der Ausführungsbestimmungen à in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1906.)
Eine übersichtliche Darstellung der Vorschriften über die Behandlung von Rindern
mit gesundheitsschädlichen Finnen bei der Fleischbeschau findet sich nachstehend unter O
abgedruckt.
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