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Im 819 Absatz 1unter IIB ist hinter dem Worte „insbesondere“
einzuschalten:
„wenn der Bestimmung des 87 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden
Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner,“
In Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das
Zollinland eingehenden Fleisches) ist
im §6 Absatz 3 Satz 4 hinter dem Worte „durchschneiden" hinzu-
zufügen:
„, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen.“
im § 8 an die Stelle des letzten Satzes von „es folgt“ bis „Bug-
drüsen“ zu setzen:
„es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen,
Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug= und Achseldrüsen. Von der Unter-
suchung der Kniekehlen= und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in
natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt
und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden.“
im § 11 Absatz 1 ist statt der Worte „und Kniefaltendrüsen“ zu
sagen:
„Kniefalten= und Kniekehlendrüsen“.
im §14 an die Stelle des Absatz 2 folgende Vorschrift zu setzen:
„Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen
Fleischstücken eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vor-
schriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen."
Diese Anderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, den Landes-
regierungen ist jedoch nachgelassen, auf die Dauer von längstens drei Monaten nach der
Verkündung zu gestatten, daß von der Anwendung der Anderungen zu D § 6 Absatz 1,
§ 7, § 18 Absatz 1 IIB, § 19 Absatz 1 IIB abgesehen wird.
Berlin, den 16. Juni 1906.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Posadowsky.