Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Bei Erteilung von Auslandspässen an wehrpflichtige Personen und Personen des 
Beurlaubtenstandes sind die besonderen Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung (88 4, 
106 Ziffer 2b und 4, 107 Ziffer 1, 108 Ziffer 3, 111 Ziffer 12 und 114 Ziffer 10) 
zu beachten. 
8 4. Wer die Erteilung eines Passes beantragt, hat, soweit die Paßbehörde davon 
nicht amtliche Kenntnis hat, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung 
erfüllt sind. Die Paßbehörde kann indessen sich die Nachweise hierüber auch selbst ver- 
schaffen, sowie nötigenfalls die Erteilung des Passes vom persönlichen Erscheinen des 
Antragstellers abhängig machen. 
85. Sachlich zuständig zur Erteilung von Pässen (Paßbehörden) sind die Polizei- 
behörden — Amtshauptmannschaft, in Dresden die Polizeidirektion, in Städten, in denen 
ein besonderes Polizeiamt besteht, dieses, in den übrigen Städten mit Revidierter Städte- 
ordnung der Stadtrat — sowie für Inlandspässe auch die Bürgermeister in Städten mit 
der Städteordnung für mittlere und kleine Städte. 
Die Kreishauptmannschaften sind ermächtigt, unter Vorbehalt des jederzeitigen Wider- 
rufs einzelnen dieser Bürgermeister auch die Befugnis zur Erteilung von Auslandspässen, 
sowie einzelnen Gemeindevorständen die Befugnis zur Erteilung von Auslands= und Inlands- 
pässen an diejenigen, die innerhalb des Stadt= oder Gemeindebezirks wohnen, zu verleihen. 
Soweit Bürgermeistern und Gemeindevorständen zurzeit diese Befugnisse verliehen 
sind, hat es dabei für deren Person und Amtsdauer sein Bewenden. 
§6. Ortlich zuständig zur Paßerteilung ist 
1. die Paßbehörde des Wohnorts; 
2. die Paßbehörde des letzten Wohnorts, dafern der Nachsuchende im Königreiche 
Sachsen zwar gewohnt hat, aber nicht mehr wohnt; 
3. die Polizeidirektion zu Dresden in den übrigen Fällen. 
An Personen, die nach Ableistung der aktiven Militärdienstpflicht entlassen worden 
sind, werden Pässe auch von der Paßbehörde des Garnisonortes erteilt, wenn darauf 
spätestens bis zum 14. Tage nach der Entlassung angetragen wird. 
8 7. Auslandspässe sind in der Regel auf ein Jahr und nur, wenn besondere Gründe 
dafür sprechen, auf mehrere, jedoch höchstens fünf Jahre, Inlandspässe nur auf ein Jahr 
auszustellen. Die Dauer der Gültigkeit ist durch Angabe des Tages, mit dessen Ablaufe 
sie endet, zu bezeichnen. 
Ein Verlängerung der Gültigkeit findet nicht statt; abgelaufene Pässe sind, soweit sie 
an die Paßbehörden zurückgelangen, zu vernichten. 
88. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eines Passes ist in der Regel ein weiterer 
Paß derselben Art nicht zu erteilen.
	        
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