Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Wird an Stelle einer verloren gegangenen Paßausfertigung eine weitere Ausfertigung 
beantragt, so ist die erstere in den Amtsblättern der Paßbehörde und, wenn dies angezeigt 
erscheint, auch noch in anderen Zeitungen amtlich für ungültig zu erklären; die weitere 
Ausfertigung ist mit der Bezeichnung „2. (usw.) Ausfertigung“ zu versehen. 
§9. Auf Verlangen sind in den Paß des Ehemannes der Name der Ehefrau, in 
den des Vaters oder der Mutter die Namen unverheirateter Töchter oder minderjähriger 
Söhne als Reisebegleitung einzutragen, dafern auch hinsichtlich dieser alle Voraussetzungen 
für die Erteilung eines Passes derselben Art erfüllt sind; die Namen anderer Reisebegleiter 
dürfen nicht eingetragen werden. 
In Auslandspässe ist auf Verlangen die Religion der darin Genannten einzutragen. 
§ 10. Zur Ausfertigung der Pässe sind ausschließlich die vom Gendarmerie- 
Wirtschaftsdepot zu beziehenden Vordrucke und zu deren Ausfüllung nur eisenhaltige, nicht 
blaue oder violette Tinten zu verwenden. 
8 11. Dafern die Aushändigung des Passes an den Antragsteller von der Paßbehörde 
nicht unmittelbar bewirkt werden kann, ist die Paßbehörde des Aufenthaltsortes um die 
Aushändigung zu ersuchen, wenn dieser Ort im Deutschen Reiche gelegen ist; sonst ist der 
Paß unmittelbar an das Ministerium des Innern einzureichen. 
8 12. Die Paßbehörden haben über die von ihnen erteilten Auslands= und Inlands- 
pässe je ein mit fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichnis zu führen. Darin sind 
einzutragen: 
Tag der Ausstellung und der Aushändigung oder Absendung, Vor= und Zuname, 
Stand, Jahr und Tag der Geburt, Geburts= und Wohnort, sowie die Person-- 
beschreibung desjenigen, auf den der Paß lautet, kurze Angaben über die nach § 4 
geführten Nachweisc, Namen der eingetragenen Reisebegleiter, sowie überdies bei 
Auslandspässen Reiseziel und Gültigkeitsdauer. 
8 13. Paßsachen sind als Eilsachen zu behandeln. 
II. Paßkarten. 
8 14. Bezüglich der Erteilung von Paßkarten bewendet es bei den seitherigen Be- 
stimmungen. 
Dresden, den 1 8. Juli 1906. 
Ministerium des Junern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Mütze.
	        
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