Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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nahme der Hauptzollämter Dresden! und Leipzig! — die Hauptzollämter Dresden II 
beziehentlich Leipzig II zugleich für die Bezirke der zuletztgenannten beiden Hauptzollämter — 
beauftragt. Welche Zoll= und Steuerstellen außerdem mit dem Verkaufe von Vordrucken 
zu Schlußnoten, mit der Abstempelung von Privatvordrucken zu Schlußnoten und von 
Vertragsurkunden über reichsstempelpflichtige Anschaffungsgeschäfte (8§ 18 des Gesetzes) 
sowie mit dem Verkaufe von Schlußnoten-, Frachturkunden= und Personenfahrkarten- 
Stempelmarken und mit dem Umtausche unbeschädigter, amtlich gestempelter Vordrucke zu 
Schlußnoten und unbeschädigter Reichsstempelmarken (§ 129 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats) beauftragt sind, wird von der Zoll= und Steuerdirektion im Dresdner 
Journal, der Leipziger Zeitung und den Amtsblättern der beteiligten Hauptzollämter be- 
kannt gemacht. 
3. 
Direktivbehörde in Angelegenheiten der Reichsstempelabgaben ist die Zoll- und 
Steuerdirektion zu Dresden. 
4. 
Die in § 76 Absatz 2 des Gesetzes sowie in 8§ 131 bis 134 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats bezeichneten Prüfungsgeschäfte sind, mit Ausnahme der 
Stempelprüfung hinsichtlich des Frachturkundenstempels und des Personenfahrkartenstempels, 
den Stempelfiskalen, deren Ernennung öffentlich bekannt gemacht wird, und zwar 
ohne Beschränkung auf bestimmte Geschäftsbezirke, übertragen. 
— 
D. 
Die Prüfungen bezüglich des Frachturkundenstempels und des Personenfahrkarten— 
stempels (Tarif-Nr. 6 und 7) werden, mit Ausnahme der Stempelprüfung bei den Eisen— 
bahn- und Dampfschiffahrtsverwaltungen, den Bezirksoberkontrolleuren, Oberzollrevisoren 
und Hauptzollamtsvorständen übertragen. 
Dresden, am 20. Juli 1906. 
Finanzministerium. 
Dr. Rüger. 
Liebscher.
	        
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