Hilfs—
geschäfte.
Haftung.
Mündel-
mäßigkeit der
Anlagen.
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4. die Eröffnung laufender Rechnungen und von Depositenkonten (Abschnitt V),
die Annahme von Spargeldern zur Verzinsung (Abschnitt VIII),
6. den Ein= und Verkauf von Wertpapieren für eigene Rechnung unter Ausschluß aller
Spekulationsgeschäfte, sowie den Ein= und Verkauf von Wertpapieren für fremde
Rechnung,
die Annahme von Depots sowohl zur Aufbewahrung wie zur Verwaltung (Ab-
schnitt VII),
8. die Einkassierung von Geldern in fremdem Auftrage,
9. die Eröffnung eines Scheckverkehrs und die Ausstellung von Reisekreditbriefen,
10. die Umwechselung fremder Geldsorten.
8 5. Zur Beschaffung der Geldmittel für die Hypotheken= und Gemeindedarlehns-
geschäfte (§ 4 Ziffer 1 und 2) werden Pfand= und Kreditbriefe nach Maßgabe der im
Abschnitt VI enthaltenen Bestimmungen ausgegeben.
Verfügbare Kassenbestände werden nutzbar gemacht durch Ankauf mündelsicherer Wert-
papiere, durch Anlegung bei geeigneten Banken, sowie durch Ankauf und Diskontierung
von Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und aus welchen
mindestens 3 als zahlungsfähig bekannte in Deutschland wohnhafte Verpflichtete, darunter
zwei erste Bankfirmen wechselmäßig haften.
Sowohl der Betrag, welcher an ungedeckten Guthaben und ungedeckten Anlagen bei
Banken, als auch der Betrag, welcher an Anlagen in Wechseln zulässig ist, wird vom Bank-
verwaltungsrat festgesetzt. Weder der eine noch der andere Betrag darf den zehnten Teil
des Gründungskapitals (§ 6) und der Reserven übersteigen. Nur bei den vom Verwal-
tungsrat für geeignet erklärten Banken sind ungedeckte Guthaben und ungedeckte Anlagen
zulässig.
Das Giroguthaben bei der Reichsbank und der Sächsischen Bank fällt nicht unter die
Vorschriften des Absatz 3.
In jeder Sitzung des Verwaltungsrats ist diesem der Bestand an Wechseln, sowie der
Betrag ungedeckter Guthaben und ungedeckter Anlagen bei Banken bekannt zu geben.
8 6. Die Bank wird von der gesamten Körperschaft der Stände des Landkreises
garantiert.
Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet zunächst das gesamte Vermögen dieser
Körperschaft, insbesondere das Kapital von 1 7400004, welches der Bank auf die
Dauer ihres Bestehens gegen eine jährliche Verzinsung von 3 ½ vom Hundert zur Be-
nutzung überlassen worden ist.
8 7. Alle Behörden des Königreichs Sachsen, die Verwaltungen öffentlicher Kassen
und milder Stiftungen, Kirchen= und Schulinspektionen und Vormünder sind berechtigt,
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