Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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jedoch nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats zulässig; auch sind dem 
Verwaltungsrate selbst bei seinem nächsten Zusammentritt die inzwischen bewilligten Hypo— 
thekendarlehne dieser Art zur Prüfung und nachträglichen Genehmigung mitzuteilen. 
Abschätzung. 8 13. Die Abschätzung ist auf Kosten des Darlehnsnehmers durch mindestens zwei 
landwirtschaftliche Sachverständige und nach dem Ermessen des Bankdirektoriums unter 
Zuziehung noch anderer Sachverständiger vorzunehmen. Bei Darlehnen bis zu 30%¼ auf 
die Steuereinheit darf das Direktorium die Abschätzung durch nur einen Sachverständigen 
genügen lassen. Die Wahl der Sachverständigen steht der Bank zu. Sie ist bei der Aus- 
wahl an die gemäß § 88 Ziffer 6 vom Verwaltungsrate getroffene Bestimmung gebunden. 
Bei Beleihungen bis zu 30.4 auf die Steuereinheit können jedoch mit Zustimmung des 
Verwaltungsratsvorsitzenden auch andere Sachverständige mit der Schätzung betraut werden. 
Der Gebäudewert, der Wert des Holzbestands, der Fossilien und des Inventars bleibt 
für die Beleihung außer Betracht. Dasselbe gilt in der Regel von dem Werte der Grund- 
stücksflächen, unter denen Fossilien abgebaut werden oder abgebaut werden sollen. Im 
Schätzungsschein sind diese Werte von dem der Beleihung zugrunde zu legenden übrigen 
Grundstückswerte getrennt zu halten. 
Darlehne auf 14. Darlehne auf Wohnhäuser in Städten und auf dem Lande dürfen weder den 
Wohnhäuser vierten Teil des Immobiliarbrandversicherungswerts noch die Hälfte des Steuereinheiten= 
werts (§ 10 Absatz 2) überschreiten. 
Abzüge vom § 15. Wenn der Wert des Grundstücks für die Beleihung durch an diesem schon 
Grundwert. bestehende Rechte vermindert wird, so wird der nach dem Ermessen des Direktoriums fest- 
zustellende Minderungsbetrag von dem ermittelten Grundwerte in Abzug gebracht. Wieder- 
kehrende Leistungen werden dabei nach dem Ermessen des Direktoriums kapitalisiert. 
Ausländische 8 16. In der Regel werden nur Grundstücke im Königreich Sachsen beliehen. 
Grundstürcke. Auf außersächsische, im Deutschen Reiche gelegene Grundstücke, und zwar nur land— 
wirtschaftliche, können Darlehne lediglich auf Grund einer auf Kosten des Darlehnsnehmers 
vorzunehmenden Schätzung gewährt werden, bedürfen also in jedem Falle der Einwilligung 
des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. 
Außerhalb des Deutschen Reichs liegende Grundstücke werden nicht beliehen. 
ie 8 17. Inwieweit familienanwartschaftliche Grundstücke innerhalb der satzungsmäßigen 
nwar afst- 
liche Grund- Grenzen nach Beibringung der Zustimmung der Anwärtervertreter und der Genehmigung 
stück. der Anwartschaftsbehörde beliehen werden können, ist dem Ermessen des Direktoriums für 
jeden einzelnen Fall anheimgestellt. 
Verbot der 8 18. Anteile eines Grundstücks werden nicht beliehen, vielmehr hat sich die Hypothek 
Beleihung von stets auf das ganze Grundstück zu erstrecken.
	        
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