Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 19. Für die der Bank zu bestellenden Hypotheken ist der Hypothekenbrief auszu- Ausschluß des 
schließen. Hzpatheke- 
20. Sämtliche durch die Darlehnsaufnahme und Beschaffung der Hypothek ent- Kosten. 
stehenden Kosten, sowie die Kosten der Maßnahmen, welche die Bankverwaltung zur Wahr- 
nehmung ihrer Ansprüche aus dem Hypothekendarlehne für erforderlich erachtet, trägt der 
Darlehnsnehmer. 
8 21. Eine Feststellung der Unschädlichkeit der lastenfreien Abtrennung eines Grund= Abtrennungen. 
stücksteils durch das Grundbuchamt findet gegenüber Hypotheken der Bank gemäß § 27 
Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 1 S. Juni 
1 898 nicht statt. 
Auf die Hypothek an einem abzutrennenden Grundstücksteile oder an einem mit- 
belasteten Grundstücke darf nur dann verzichtet werden, wenn 
1. das belastet bleibende Areal für die bestehende Schuld nach den Grundsätzen der 
§ 10 flg. genügt, oder 
2. der Fehlbetrag durch Kapitalteilrückzahlung ausgeglichen wird. 
Die Kündigungsvorschriften in §§ 27, 39 finden im Falle von Absatz 2 Ziffer 2 
Anwendung. 
B. Auereichung und VPerzinsung der Hypothekendarlehne. 
8 22. Die Darlehne werden in der Regel in barem Gelde ausgereicht und sind Währung und 
ebenso zurückzuzahlen. Zahlungsort. 
Außerhalb des Banklokals wird Zahlung nur auf Kosten und Gefahr des Darlehns- 
nehmers geleistet. 
8 23. Für die Beschaffung des Geldes kann die Bezahlung einer Vergütung, deren Provision. 
Höhe das Direktorium nach der jeweiligen Lage des Geldmarktes bestimmt, bedungen werden. 
8 24. Der Zinsfuß wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Direktoriums be- Zinsen. 
stimmt. In Ausnahmefällen darf vom Direktorium mit Einwilligung des Vorsitzenden des 
Verwaltungsrats von dem festgesetzten Zinsfuße abgewichen werden. Von solchen Ausnahmen 
ist dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung vom Vorsitzenden Kenntnis zu geben. 
Die Verzinsung beginnt, je nachdem die Auszahlung in der ersten oder in der zweiten 
Hälfte des Monats erfolgt, am ersten oder am fünfzehnten dieses Monats. 
O. Ründbare Hypothekendarlehne. 
8 25. Kündbare Darlehne werden in Beträgen von mindestens 100.# gewährt. Mindestbetrag. 
826. Die Zinsen sind halbjährlich an den Terminen 3 1. Mai und 30. November Zinstermine. 
in ungetrennter Summe abzuführen. Zinszahlungs- 
verzug.
	        
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