Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Kündigung § 39. Dem Schuldner steht das Recht zu, das tilgbare Darlehn vor Ablauf der 
1n seren des Tilgungszeit nach vorausgegangener, mit sechsmonatiger Frist auf den Schluß eines 
Kalenderjahres erfolgter Kündigung in ungetrennter Summe zurückzuzahlen. Er hat aber 
der Bank eine vom Direktorium festzusetzende Entschädigung zu gewähren. 
Die Annahme von Teilrückzahlungen unterliegt dem Ermessen des Direktoriums. Im 
übrigen findet auf sie Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
Abschnitt III. 
Gemeinde= und Genossenschaftsdarlehne. 
Begriff. § 40. Die Bank gewährt an politische, Kirchen= und Schulgemeinden, an staatlich 
anerkannte Gemeindeverbände, Bezirks= und Kreisverbände im Königreich Sachsen, sowie 
an Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht und Stiftungen, die im Königreich 
Sachsen ihren Sitz haben und an Unternehmungen, deren Gemeinnützigkeit von den zu- 
ständigen Königlich Sächsischen Ministerien anerkannt worden ist, tilgbare, in der Regel 
nicht kündbare Darlehne dergestalt, daß entweder neben der Verzinsung die jährliche Rück- 
zahlung gleichmäßiger Kapitalteilbeträge oder die Leistung einer aus Zinsen und Tilgungs- 
rate sich zusammensetzenden Jahresrente bedungen wird. 
Außerdem kann ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden. 
Prüfung der 8 41. Vor der Zusicherung des Darlehns sind die Vermögensverhältnisse des 
Vermögens- » 
verhältnisse. Darlehnsuchers zu prüfen. 
Schuldurkunde 8 42. Die Ausreichung des Darlehns darf erst nach Beibringung der gesetzlich 
ra n vollzogenen Schuldurkunde und bei Gemeindedarlehnen überdies nach Beibringung der 
Genehmigung der Aussichtsbehörde erfolgen. 
Anwendung § 43. Die §§ 22 bis 24, 32 Zisser 4, 33 bis 37 finden Anwendung. 
von Vor- 
schriften für 
Hypotheken- 
darlehne. Abschnitt IV. 
Darlehne gegen Verpfändung von Wertpapieren und gegen andere Sicherheiten. 
Beleihungs- 44. Die Bank gewährt Darlehne gegen Verpfändung von Wertpapieren und 
gaeieun, gegen Verpfändung von anderen vom Verwaltungsrat hierzu für geeignet erklärten, 
grenze. leichtem Verderben nicht ausgesetzten werthabenden Sachen, auch gegen Bestellung von 
Sicherungshypotheken oder Verpfändung von Hypothekenforderungen und Grundschulden. 
Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungs- 
scheine zu übergeben.
	        
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