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Für die Beleihung der Wertpapiere gelten, soweit der Verwaltungsrat nicht ab—
weichende, eintretendenfalls dem Königlichen Kommissar alsbald vorzulegende Bestimmungen
trifft, die Vorschriften der Reichsbank.
Hypotheken und Grundschulden dürfen nur insoweit beliehen werden, als die Abschnitt
II unter A aufgestellten Erfordernisse erfüllt sind.
§ 45. Mit Einwilligung des Verwaltungsratsvorsitzenden kann die Bank ausnahms- Darlehne
weise Darlehne gegen eigne Wechsel, für die außer dem Darlehnsnehmer noch zwei sichere Gechse-
Schuldner wechselmäßig haften, an Oberlausitzer Grundbesitzer gewähren. «
8 46. Die Darlehne werden auf bestimmte Zeit, in der Regel nicht länger als auf Zeit.
drei Monate bewilligt. Die Dauer kann durch Vereinbarung verlängert werden.
Die Forderung wird fällig mit dem Tage der Konkurseröffnung über das Vermögen
des Schuldners.
8 47. Der Zinsfuß richtet sich in der Regel nach dem Lombardzinsfuß der Reichsbank. Zinsfuß.
Setzt das Direktorium aus besonderen Gründen einen anderen Zinsfuß fest, so ist
dem Verwaltungsratsvorsitzenden alsbald hiervon Kenntnis zu geben.
§ 48. Über die Verpfändung stellt die Bank einen auf den Namen des Verpfänders Pfandschein.
lautenden Pfandschein aus. Der Schein muß die für das Pfandgeschäft geltenden Bestim-
mungen, die genaue Bezeichnung der Pfänder, die Angabe der Darlehnssumme, des Zins-
fußes, der Dauer des Darlehns und der etwaigen besonderen Vereinbarungen enthalten.
Der Verpfänder hat eine Schuldurkunde über den Empfang des Darlehns unter An-
erkennung des Inhalts des Pfandscheins auszustellen.
§ 49. Die Bank ist berechtigt, sich von der Verpflichtung das Pfand nach Erlöschen Pfand-
des Pfandrechts zurückzugeben, durch Leistung an jeden Inhaber des Pfandscheins zu be= rückgabe.
freien. Sie ist nur gegen Aushändigung des Pfandscheins zur Leistung verpflichtet.
Bei Verlust des Pfandscheins findet § 79 entsprechende Anwendung.
8 50. Wird die Schuld nicht binnen einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit Pfandverkauf.
berichtigt, so ist die Bank berechtigt, das Pfand ohne weiteres unter Beobachtung der Vor-
schriften in §§ 1235, 1237 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verkaufen.
Abschnitt V.
Laufende Rechnungen und Depositenkonten.
A. Llaufende Rechnungen.
851. Die Bank eröffnet ihren Kunden auf Verlangen laufende Rechnungen. Ins= Eröffnung.
besondere übernimmt sie in laufender Rechnung die Verzinsung von Bareinlagen und die
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