Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zinsfuß. 
Rechnungs- 
buch. 
Annahme. 
ginsfuß. 
Depositen- 
buch. 
Begriff. 
— 258 — 
Gewährung von Vorschüssen gegen Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Wertpapieren 
oder Bestellung einer Sicherungshypothek gemäß den in § 44 enthaltenen Bestimmungen. 
Die Bestimmung in § 50 hat auch hier Geltung. 
852. Auf den Zinsfuß für die Vorschüsse der Bank in laufender Rechnung findet 
§ 47 Anwendung. 
Den Zinsfuß für die Guthaben der Kunden bestimmt das Direktorium. Von der 
getroffenen allgemeinen Bestimmung und den Abweichungen in Einzelfällen ist dem Vor- 
sitzenden des Verwaltungsrats alsbald Kenntnis zu geben. 
8 53. Für die laufende Rechnung stellt die Bank auf Verlangen ein Buch aus, in 
dem sämtliche Zu= und Abgänge zu buchen sind. 
Den für laufende Rechnungen festgesetzten Bestimmungen hat der Kunde durch schrift- 
liche Erklärung sich zu unterwerfen. 
B. Bepofßitenkonten. 
8 54. Die Bank nimmt im Depositenverkehr bare Gelder zur Verzinsung an. 
8 55. Auf den Zinsfuß der Depositengelder findet § 52 Absatz 2 Anwendung. 
856. Für jedes Depositenkonto stellt die Bank ein Depositenbuch aus, in dem 
sämtliche Zu= und Abgänge zu buchen sind. Der Umschlag des Buchs ist mit dem Namen 
und Wohnort des Kunden, der Firma der Bank, der Unterschrift zweier Direktoren oder 
eines Direktors und eines zur Zeichnung ermächtigten Beamten und einer fortlaufenden 
Nummer zu versehen. In das Buch sind die für Depositenkonten geltenden Bestimmungen 
aufzunehmen. 
Einträge in das Buch müssen von einem Direktor und einem zur Zeichnung ermäch- 
tigten Beamten oder von zwei hierzu ermächtigten Beamten vollzogen sein. 
8 53 Alsatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Nur gegen Vorlegung des Buchs dürfen Einzahlungen angenommen und Rückzahlungen 
geleistet werden. Die Bank kann die buchmäßigen Leistungen an jeden Inhaber des Buchs 
bewirken. 
Bei Verlust des Depositenbuchs findet § 79 entsprechende Anwendung. 
Abschnitt VI. 
Pfand- und Kreditbriefe. 
8 57. Die Baxk ist berechtigt, verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
auszugeben und zwar die zur Beschaffung der Geldmittel für die Hypothekendarlehne be- 
stimmten Schuldverschreibungen unter dem Namen „Pfandbriefe“, und die zur Beschaffung
	        
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