Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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der Geldmittel für die Darlehne an politische, Kirchen- und Schulgemeinden, staatlich 
anerkannte Gemeindeverbände, Bezirks= und Kreisverbände bestimmten Schuldverschreibungen 
unter dem Namen „Kreditbriefe“. 
Die Fassung der Schuldverschreibungen unterliegt der staatlichen Genehmigung. 
A. Pfandbriefe. 
8 58. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muß in Höhe 
des Nennwerts jederzeit durch Hypotheken an Grundstücken im Königreich Sachsen von 
mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 
859. Die Pfandbriefe werden nach ihrem Zinsfuße in Serien und innerhalb der 
Serien nach dem Nennbetrage in Abschnitte geteilt. Die Abschnitte sind mit Buchstaben 
zu bezeichnen und die Stücke jedes Abschnitts mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 
Die Pfandbriefe und Erneuerungsscheine müssen den Bankstempel und die Unterschrift 
dreier Direktoren, die Zinsscheine den Bankstempel und die Unterschrift zweier Direktoren 
tragen. 
Die Unterschriften auf den Zins= und Erneuerungsscheinen werden im Wege der 
mechanischen Vervielfältigung hergestellt. 
Die Pfandbriefe werden nicht in Beträgen von unter 100.4 und von über 5000.4 
ausgefertigt. 
Bei Ausgabe einer neuen Serie ist deren Höchstbetrag festzusetzen und dem Königlichen 
Kommissar anzuzeigen. 
8 60. Die Zinsen werden halbjährlich gezahlt. 
Die Pfandbriefe sind in der Regel unverlosbar und nur von seiten der Bank und nur 
dann kündbar, wenn die Bank sich auflöst, wenn und soweit es zur Erhaltung der vor- 
geschriebenen Hypothekendeckung (§ 58) erforderlich ist, und wenn der Zinsfuß herabgesetzt 
werden soll. 
Die Kündigung ist nur für einen Zinstermin zulässig. Sie hat vor Beginn des Halb- 
jahres zu erfolgen, das mit dem Zinstermine endigt. Sie geschieht durch zweimalige öffent- 
liche Bekanntmachung in den „Bautzener Nachrichten“, dem „Dresdner Anzeiger“ und dem 
„Deutschen Reichsanzeiger“ und gilt als bewirkt mit dem Tage, an dem das Blatt aus- 
gegeben wird, das die letzte Einrückung der erforderlichen Bekanntmachungen enthält. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung des Kapitals auf. 
8 61. Die Bank ist zur Erhaltung der vorgeschriebenen Hypothekendeckung (§ 58) 
verpflichtet. 
Sie hat zu dem Zwecke die erforderlichen Pfandbriefe zurückzukaufen oder nach Ein- 
holung der Genehmigung des Verwaltungsrats von ihrer Kündigungsbefugnis (8 60) 
Gebrauch zu machen. 
Höchstbetrag. 
Ausfertigung. 
Zinszahlung 
und 
Kündigung. 
Erhaltung der 
Hypotheken- 
deckung.
	        
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