Anlegung von
Sparbank-
geldern.
Ausübung
durch einen
Kommissar.
Vorbehaltene
Befugnisse.
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8 83. Von dem auf die Sparbank zu rechnenden Teil des verzinslich angelegten
Bankvermögens sind stets mindestens 2 5 % in mündelsichern Inhaberpapieren und darunter
mindestens 8 % in Schuldverschreibungen des sächsischen Staates anzulegen.
Abschnitt 1X.
Staatsaufsicht.
8 4. Der Staatsregierung steht die Oberaufsicht über die Landständische Bank zu.
Diese Aufsicht wird durch einen Königlichen Kommissar ausgeübt. Der Königliche Kom-
missar überwacht die Beobachtung der Satzung; er ist berechtigt, den Sitzungen des Ver-
waltungsrats, deren Zeit und Ort ihm anzuzeigen ist, beizuwohnen, auch die Bücher,
Schriften und Kassen der Bank jederzeit im Beisein eines Direktors einzusehen und deren
Prüfung bei wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten durch besoldete Sachverständige vor-
nehmen zu lassen. Monatlich ist ihm ein Bericht über den Betrag der umlaufenden Pfand-
und Kreditbriefe und der als Deckung dienenden Hypotheken und Gemeindedarlehne zu
erstatten. Alljährlich ist ihm der Jahresbericht zu übersenden.
Die Staatsaufsicht besteht bis zur Beendigung des Liquidationsgeschäfts.
Abschnitt X.
Die Verwaltung der Bank.
A. Die Stände des Landkreises.
8 85. Die Stände des Landkreises haben sich die Aufsicht über die Bankverwaltung,
sowie die Entschließung über
a) die Abänderung der Banksatzung (§ 106),
b) die Zahl der Mitglieder des Direktoriums (8 97),
I) Beschwerden über die Bankverwaltung,
d) die Bestätigung der Richtigsprechung der Bankrechnung,
e) die Auflösung der Bank
und für alle Bankangelegenheiten, die letzte Entscheidung vorbehalten und im übrigen mit
der Bankverwaltung betraut
1. den nach § 33 des Nachtrags zum provinzialständischen Statut vom .n
1869 bestehenden weiteren Ausschuß (8 86),
2., den Verwaltungsrat (88§ 87 flg.),
3. den Landesältesten (8§ 92 flg.),
4. das Bankdirektorium (88 9 7 flg.).