Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zahl. 
Anstellung. 
Geschäfts— 
führung. 
Vertretung 
der Bank. 
Syndikus. 
Verantwort— 
lichkeit. 
— 268 — 
E. Das Direktorium. 
§97. Das Direktorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 
Die Direktoren werden mit festem Gehalt aber ohne Anteil am Geschäftsgewinn an- 
gestellt. 
Sie sind für ihr Amt eidlich zu verpflichten. 
Der Landesälteste kann nach Bedarf Beamten der Bank Befugnisse der Direktoren 
stellvertretungsweise übertragen. 
§ 98. Das Direktorium führt die Geschäfte der Bank, soweit sie nach der Satzung 
nicht anderen Organen zugewiesen sind. 
UÜber die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Direktoren wird durch Regulativ 
Bestimmung getroffen. 
Geschäfte, die nicht einzelnen Direktoren zugewiesen sind, unterliegen der Beschluß- 
fassung des Gesamtdirektoriums. Zu einem solchen Beschlusse ist die Mitwirkung von drei 
Mitgliedern des Direktoriums erforderlich. 
Bei der Geschäftsführung sind die Satzung und die für den Geschäftsbetrieb erlassenen 
Regulative und Anweisungen zu beobachten. 
§ 99. Die Landständische Bank wird durch das Direktorium gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten. 
Schriftliche Erklärungen sind, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmtz ist, 
rechtsverbindlich, wenn sie von zwei Direktoren oder von einem Direktor und einem zur 
Zeichnung ermächtigten Beamten gezeichnet sind. Bei Urkunden, welche eine nach den 
Gesetzen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende Erklärung 
enthalten, ist die Zeichnung durch zwei Direktoren unter Beidrückung des Banksiegels oder 
Bankstempels erforderlich. 
Alle Zeichnungen haben in der Weise zu geschehen, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Bank ihre Namensunterschrift hinzufügen. 
Für die Zeichnung von Quittungen über Zinsen von Hypotheken= und Gemeinde- 
darlehnen können durch Regulativ abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Satzungsgemäß gezeichnete Urkunden gelten als öffentliche Urkunden. 
§ 100. Mindestens ein Mitglied des Bankdirektoriums muß die Fähigkeit zum 
Richteramte besitzen und am Sitze der Bank als Rechtsanwalt zugelassen sein. 
Es vertritt die Landständische Bank in allen Rechtssachen. 
8 101. Die Direktoren haben bei Ausführung der ihnen übertragenen Geschäfte die 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Direktorialmitglieder, welche ihre
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.