Zahl.
Anstellung.
Geschäfts—
führung.
Vertretung
der Bank.
Syndikus.
Verantwort—
lichkeit.
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E. Das Direktorium.
§97. Das Direktorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Direktoren werden mit festem Gehalt aber ohne Anteil am Geschäftsgewinn an-
gestellt.
Sie sind für ihr Amt eidlich zu verpflichten.
Der Landesälteste kann nach Bedarf Beamten der Bank Befugnisse der Direktoren
stellvertretungsweise übertragen.
§ 98. Das Direktorium führt die Geschäfte der Bank, soweit sie nach der Satzung
nicht anderen Organen zugewiesen sind.
UÜber die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Direktoren wird durch Regulativ
Bestimmung getroffen.
Geschäfte, die nicht einzelnen Direktoren zugewiesen sind, unterliegen der Beschluß-
fassung des Gesamtdirektoriums. Zu einem solchen Beschlusse ist die Mitwirkung von drei
Mitgliedern des Direktoriums erforderlich.
Bei der Geschäftsführung sind die Satzung und die für den Geschäftsbetrieb erlassenen
Regulative und Anweisungen zu beobachten.
§ 99. Die Landständische Bank wird durch das Direktorium gerichtlich und außer-
gerichtlich vertreten.
Schriftliche Erklärungen sind, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmtz ist,
rechtsverbindlich, wenn sie von zwei Direktoren oder von einem Direktor und einem zur
Zeichnung ermächtigten Beamten gezeichnet sind. Bei Urkunden, welche eine nach den
Gesetzen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisende Erklärung
enthalten, ist die Zeichnung durch zwei Direktoren unter Beidrückung des Banksiegels oder
Bankstempels erforderlich.
Alle Zeichnungen haben in der Weise zu geschehen, daß die Zeichnenden zu der Firma
der Bank ihre Namensunterschrift hinzufügen.
Für die Zeichnung von Quittungen über Zinsen von Hypotheken= und Gemeinde-
darlehnen können durch Regulativ abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Satzungsgemäß gezeichnete Urkunden gelten als öffentliche Urkunden.
§ 100. Mindestens ein Mitglied des Bankdirektoriums muß die Fähigkeit zum
Richteramte besitzen und am Sitze der Bank als Rechtsanwalt zugelassen sein.
Es vertritt die Landständische Bank in allen Rechtssachen.
8 101. Die Direktoren haben bei Ausführung der ihnen übertragenen Geschäfte die
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Direktorialmitglieder, welche ihre