Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 273 — 
Nr. 63. Verordnung, 
die praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei der 
Baudirektion im Ministerium des Innern betreffend; 
vom 15. August 1906. 
Im Anschluß an die Verordnung, die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung 
für den höheren Staatsdienst im Baufache betreffend, vom 25. Februar 1904 wird hier- 
durch nachstehendes bestimmt: 
1. Baubeflissene, welche nach bestandener erster Hauptprüfung den einjährigen prak- 
tischen Vorbereitungsdienst (§§ 7 flg. der mit der vorerwähnten Verordnung veröffentlichten 
Anlage II) oder die weitere achtzehnmonatige praktische Dienstzeit (88 11 flg. a. a. O.) 
oder beides bei der Baudirektion im Ministerium des Innern zurückzulegen wünschen, haben 
ihre bezüglichen Gesuche unter Beifügung der in § 4 der „Vorschriften über die Aus- 
bildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache vom 25. Februar 1904“ 
erwähnten Anlagen an das Ministerium des Innern zu richten. 
2. Das Ministerium des Innern entscheidet auf diese Gesuche selbständig, im Falle 
der Annahme unter entsprechender Mitteilung an das Finanzministerium. Nach erfolgter 
Annahme des Baubeflissenen erfolgt dessen Ernennung zum Regierungs-Bauführer vom 
Ministerium des Innern gemeinsam mit dem Finanzministerium, sowie seine Ver- 
pflichtung. 
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Baudirektion im Ministerium des 
Innern erfolgt eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter 
Übersendung der in §§ 10 und 12 der Anlage II vom 25. Februar 1904 bezeichneten 
Zeugnisse. 
4. Die Ausbildung der Regierungs-Bauführer wird im übrigen im Dienstbereiche 
der Baudirektion im Ministerium des Innern in allen Beziehungen nach denjenigen Be- 
stimmungen geleitet und überwacht werden, welche für den, dem Finanzministerium unter- 
stellten Bereich der Staats-Hochbauverwaltung maßgebend sind. 
5. Für die Dauer der Beschäftigung der Regierungs-Bauführer im Dienstbereiche 
der Baudirektion im Ministerium des Innern tritt in den §§ 6, 10, 12 der „Vorschriften 
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache“ an Stelle 
des Finanzministeriums das Ministerium des Innern, während die unter 2 erwähnte Er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.