Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

  
Zu beachten: 
I. Ehemänner und In- 
haber der elterlichen Ge- 
walt haben auch das ihrer 
Nutznießung unterliegende 
Vermögen der Ehefrau be- 
ziehentlich der Kinder mit 
anzugeben, soweit es nicht 
einem von der Ehefrau oder 
den Kindern betriebenen 
Gewerbe als Anlage= oder 
Betriebskapital dient. 
II. Kurshabende Wert- 
papiere (auch Aktien usw.) 
sind zum Börsenkurse anzu- 
letzen, Hypotheken= und 
andere Kapitalforderungen 
zum Nennwert. 
III. Polizen über Le- 
bens-, Kapital= oder Renten- 
versicherungen kommen mit 
dem Betrage in Ansatz, für 
den die Versicherungsgesell- 
schaft die Polize zurückzu- 
kausen verpflichtet sein 
würde. 
  
  
— 299 — 
V. 
Brand-Kat.-Nr.: 
oder 
Straße u. Haus-Nr.: 
Ergänzungssteuer-Deklaration. 
Zum Zwecke der Einschätzung zur Ergänzungssteuer gebe ich mein 
ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen folgendermaßen an: 
1. Grundvermogen, soweit es nicht von der Grundsteuer betroffen ist, insbesondere 
das Jagdrecht auf eigenen oder fremden Grundstücken; ferner Kohlenbergbaurechte 
und Abbaurechte, gleichviel ob auf Grund dieser Rechte ein Abbau stattfindet oder 
nicht; Kohlen, welche nicht Gegenstand eines Kohlenbergbaurechts sind, ingleichen 
sonstige Bodenbestandteile, welche nicht Gegenstand eines Abbaurechtes sind, sofern 
sie gewerbsmäßig abgebaut werden. 
2. Dem Betriebe der Land= oder Ferstwirtschaft oder eines Gewerbes dienendes 
Anlage= und Betriebskapital (mit Ausnahme der Grundstucke und Gebaude), 
mithin inobesondere Wasserkräfte, Wehre und andere Wasserbauten, Dampfkessel 
und Maschinen, Gerätschaften, Werkzeuge, Tiere und sonstige Betriebsmittel; Vor- 
räte an Roh= und Hilfsstoffen, Brennmaterialien, zum Verkaufe bestimmten Waren; 
Vorräte an barem Gelde deutscher Währung, mden Geldsorten, Banknoten, 
Kassenscheinen, Wechseln, Schuldverschreibungen und anderen Wertpapieren, Gold 
und Silber in Barren; Aktivaußenstände einschließlich der im Kontokorrent laufen- 
den Guthaben; Patent= und andere Urheberrechte. Verlagsrechte und Realgewerbe- 
berechtigungen; bei dem Betriebe der Landwirtschaft sowohl das stehende Betriebs- 
kapital (tores und lebendes Inventar) als auch das umlaufende Betriebskapital; 
— nach Abzug der Geschäftsschulden, soweit sie nicht in Hypotheken, Grund- 
schulden, Rentenschulden, Reallasten, eingetragenen Auszügen oder anderen ing- 
lichen Grundstücksbelastungen bestehen — 
3. Sonstiges Kapitalvermögen, soweit es nicht unter giffer 2 fällt, insbesondere ver- 
zinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen sowie Wertpapiere jeder Art ein- 
schließlich des Wertes von elktien oder Anteilscheinen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei 
Genossenschaften, Geschäfts anteilen und anderen Gesellschaftseinlagen; bares Geld 
deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine mit Ausschluß 
der aus den laufenden Jahreseinnahmen vorhandenen Bestände, Gold und Silber 
in Barren, Patent= und andere Urheberrechte, Verlagsrechte, Kapitalwert der Rechte 
auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Auszüge usw. (817 Ziffer 3 unter d des Gesetzes) 
zusammen 
  
Zu beachten: 
Nicht abzuziehen find: 
I. Hypotheken-, Grund= und Renten- 
schulden, Reallasten, eingetragene Auszüge 
und andere dingliche Grundstücksbelastungen; 
die zur Bestreitung der laufenden 
Haushaltungskosten eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten; 
III. der Kapitalwert von Renten oder 
Zuschüssen, die Kindern oder anderen Ange- 
hörigen ohne geldwerte Gegenleistung zur 
Bestreitung des Unterhalts gewährt werden. 
  
  
Mark 
Hiervon sind abzuziehen: 
a) an Kapitalschulden 
b) an Kapitalwert der von mir zu entrichlenden 
Apanagen, Renten, Leibrenten usw. (§ 21 
Ziffer 2 des Gesetzes) 
soweit diese Verbindlichkeiten nicht schon unter Nr. 2 
  
in Abzug gelangt sind. 
zusammen 
  
  
  
Gemeiner Wert. 
Mark 
  
  
Mithin beträgt mein ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 
Ich versichere hiermit, daß ich die obigen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. 
............. 19 
(Volle Unterschrift): 
— 2222—2e22 
 
	        
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