Geseß- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1906.
Inhalt: Nr. 7. Verordnung, die Ausführung des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche
und Österreich--Ungarn vom 25. Januar 1905 betr. S. 11.
Nr. 7. Verordnung,
die Ausführung des Viehseuchen-ÜUbereinkommens zwischen dem Deutschen
Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905 betreffend;
vom 26. Februar 1906.
Zur weiteren Ausführung des S. 287 flg. des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1906
abgedruckten, mit dem 1. März 1906 in Kraft tretenden Viehseuchen-Übereinkommens
zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom 25. Januar 1905 wird
hierdurch verordnet, was folgt:
I. Einfuhrstellen, Ursprungszeugnisse usw.
8l. Die Einfuhr von Vieh aus Österreich-Ungarn nach Sachsen findet, soweit der
freie Viehverkehr in Betracht kommt, über
1. Zittau (Bahnhof) an jedem Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag,
Bodenbach-Tetschen an allen Wochentagen,
Moldau am zweiten und vierten Mittwoch jedes Monats,
Reitzenhain an jedem Mittwoch,
Weipert an jedem Montage und an den Freitagen mit Ausnahme des ersten Freitags
jedes Monats sowie am ersten Sonnabend jedes Monats,
Hammer-Unterwiesenthal (Laux-Mühle) am ersten Freitag jedes Monats,
Wittigsthal-Johanngeorgenstadt an jedem Mittwoch,
8. Klingenthal am ersten und dritten Mittwoch jedes Monats,
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Ausgegeben zu Dresden den 2. März 1906. 3