Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr hand— 
haben kann. 
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, das die Firma, die das 
Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigengewicht 
des Fahrzeugs angibt. 
b) Inbetriebnahme. 
8 4. Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat'der Eigentümer 
hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnortes — Amtshauptmannschaft, Polizei- 
direktion zu Dresden und in den übrigen Städten mit Revidierter Städteordnung Stadtrat 
beziehentlich Polizeiamt — eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in der anzugeben sind: 
Name, Stand und Wohnort des Eigentümers, 
die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, 
die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug), 
die Betriebsart, 
die Anzahl der Pferdekräfte, 
das Eigengewicht des Fahrzeugs, 
für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung. 
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen, 
das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug 
den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gutachten hat der 
Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kann von der 
zuständigen Polizeibehörde eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden verlangt 
werden. 
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen hin- 
sichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung des Wohn- 
orts des Eigentümers ist der Polizeibehörde des neuen Wohnorts unter Vorlegung der 
Bescheinigung (§ 5 Absatz 2) anzuzeigen. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern behalten sich vor, auf Antrag einer 
Firma, deren Sitz sich im Königreiche Sachsen befindet, nach einer auf Kosten der Firma 
vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig 
gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach dieser Verordnung zu stellenden An- 
forderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer derart zu- 
gelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer 
versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der in Absatz 1 unter 4 
bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie 
das in Absatz 2 geforderte Gutachten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer 
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