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Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr hand—
haben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, das die Firma, die das
Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigengewicht
des Fahrzeugs angibt.
b) Inbetriebnahme.
8 4. Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat'der Eigentümer
hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnortes — Amtshauptmannschaft, Polizei-
direktion zu Dresden und in den übrigen Städten mit Revidierter Städteordnung Stadtrat
beziehentlich Polizeiamt — eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in der anzugeben sind:
Name, Stand und Wohnort des Eigentümers,
die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat,
die Bestimmung des Fahrzeugs (Personen= oder Lastfahrzeug),
die Betriebsart,
die Anzahl der Pferdekräfte,
das Eigengewicht des Fahrzeugs,
für Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung.
Der Anzeige ist das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen,
das die Richtigkeit der Angaben unter 4 bis 7 sowie ferner bestätigt, daß das Fahrzeug
den nach dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen genügt. Das Gutachten hat der
Anzeigende auf seine Kosten zu beschaffen. An Stelle dieses Nachweises kann von der
zuständigen Polizeibehörde eine amtliche Prüfung auf Kosten des Anzeigenden verlangt
werden.
Anderungen hinsichtlich der Punkte 1, 3 und 4 sowie wesentliche Anderungen hin-
sichtlich der Punkte 5 bis 7 sind in gleicher Weise anzuzeigen. Eine Anderung des Wohn-
orts des Eigentümers ist der Polizeibehörde des neuen Wohnorts unter Vorlegung der
Bescheinigung (§ 5 Absatz 2) anzuzeigen.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern behalten sich vor, auf Antrag einer
Firma, deren Sitz sich im Königreiche Sachsen befindet, nach einer auf Kosten der Firma
vorgenommenen Prüfung eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß eine fabrikmäßig
gefertigte Gattung eines Kraftfahrzeugs den nach dieser Verordnung zu stellenden An-
forderungen genügt. Bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, das einer derart zu-
gelassenen Gattung angehört, kann die Firma dem Abnehmer eine mit laufender Nummer
versehene Ausfertigung der Bescheinigung, die auch die Richtigkeit der in Absatz 1 unter 4
bis 7 vorgeschriebenen Angaben bestätigen muß, mit der Wirkung verabfolgen, daß sie
das in Absatz 2 geforderte Gutachten ersetzt. Diese Bestimmung gilt für alle von einer
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