Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke. 
8 24. Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalte 
in das 
Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraft- 
fahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere 
Bestimmungen: 
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahrzeugen 
zum Verkehre auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4, 5 finden auf die 
außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern der Führer des Kraftfahr-, 
zeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes nachweisen 
kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vor- 
schriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen, Stand und 
Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, seine 
Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahrzeugs und 
bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Anerken- 
nungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein. 
b) Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch 887, 10 vor— 
1906. 
geschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen 
(Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des 
Kennzeichens (Muster 7) nach den besonderen hierüber ergehenden Anordnungen 
auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen Reichs 
nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen ist an der Rückseite 
des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzubringen und bei 
Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß 
es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht 
verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu 
überdecken. 
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt 
für Kraftwagen 6 Mark, 
-Kraftrdrden 3z 
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeit, d. h. in den 
Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vormittags und nach 5 ½ Uhr nach- 
mittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nach- 
mittags, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr 
für Kraftwagen auf 10 Mark, 
-Krafträder . .5- 
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