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E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke.
8 24. Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalte
in das
Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraft-
fahrzeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere
Bestimmungen:
a) Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahrzeugen
zum Verkehre auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4, 5 finden auf die
außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern der Führer des Kraftfahr-,
zeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes nachweisen
kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizeilichen Vor-
schriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen, Stand und
Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt hat, seine
Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahrzeugs und
bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem Anerken-
nungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein.
b) Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch 887, 10 vor—
1906.
geschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen
(Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des
Kennzeichens (Muster 7) nach den besonderen hierüber ergehenden Anordnungen
auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des Deutschen Reichs
nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen ist an der Rückseite
des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzubringen und bei
Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu beleuchten, daß
es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kennzeichen nicht
verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen oder zu
überdecken.
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt
für Kraftwagen 6 Mark,
-Kraftrdrden 3z
Wird die Tätigkeit der Amtsstelle außerhalb der Geschäftszeit, d. h. in den
Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vormittags und nach 5 ½ Uhr nach-
mittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nach-
mittags, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr
für Kraftwagen auf 10 Mark,
-Krafträder . .5-
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