Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Polizeibehörde seines Wohnorts die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Die früher zu— 
geteilte Erkennungsnummer ist in solchen Fällen nur dann beizubehalten, wenn Käufer und 
Verkäufer ihren Wohnsitz in derselben Kreishauptmannschaft haben. Bei Erteilung der 
Bescheinigung (§5 Absatz 2) an den Käufer ist die dem Verkäufer erteilte Bescheinigung 
einzuziehen. 
Zu § 6. 
Das Kennzeichen darf nur gegen Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubnis- 
karte (§ 53 flg. des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 695) aus- 
gegeben werden. 
Zu § 7. 
Den Polizeibeamten ist zur Pflicht zu machen, darauf zu achten, daß die Bestim- 
mungen über die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge genau befolgt werden. 
Zu 88. 
Bevor die Polizeibehörde die Kennzeichen mit dem Dienststempel versieht, hat sie sich 
durch sorgfältige Prüfung davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug insbesondere auch den 
Vorschriften der §§ 7, 9, 10 entspricht. Zu diesem Zwecke ist alsbald nach Eingang der 
in § 4 vorgesehenen Anzeige des Eigentümers ein Termin für die Vorführung des Fahr- 
zeugs am Sitze der Polizeibehörde anzusetzen. 
Die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung werden durch die zuständige Militärbehörde 
geprüft; eine besondere Prüfung dieser Fahrzeuge durch die Polizeibehörde ist daher nicht 
erforderlich. Die Polizeibehörde hat der Militärbehörde auf Antrag eine Anzahl von 
Erkennungsnummern zu überweisen und die daraufhin gefertigten, von der Militärbehörde 
vorgelegten Kennzeichen mit dem Dienststempel zu versehen. 
Für die Abstempelung der Kennzeichen sind zweckmäßig Schablonen zu verwenden. 
Zu §9. 
Je weiter das hintere Kennzeichen vom Erdboden entfernt ist, um so besser wird seine 
jederzeitige Erkennbarkeit gewahrt sein. Die Polizeibehörden haben daher darauf zu halten, 
daß da, wo es die Bauart des Fahrzeugs gestattet, das hintere Kennzeichen möglichst hoch 
angebracht wird. 
Zu § 10. 
Nach den Vorschriften der § 7 Absatz 3, § 10 werden als hintere Kennzeichen der 
Kraftwagen in der Regel Transparentlaternen Verwendung finden. Aufgabe der Industrie 
wird es sein, eine Laterne herzustellen, die sowohl den polizeilichen Anforderungen als
	        
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