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Verkaufe gestellte oder zur Besichtigung und Erprobung vorgeführte Wagen in Betracht
kommen.
Zu 814.
Die Vorschriften der 88 14 bis 19 finden nicht allein auf berufsmäßige Kraftfahrer
(Chauffeure), sondern auch auf alle anderen Personen Anwendung, die dauernd oder vor—
übergehend ein Kraftfahrzeug führen.
Im Falle der Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 14 Absatz 2 hat die Polizei-
behörde einen entsprechenden Vermerk in das Zeugnis einzutragen.
Zu § 19.
Im Interesse einer glatten Abwickelung des Fahrverkehrs und zur Vermeidung von
Unfällen muß auf die strenge Durchführung der für das Ausweichen und Überholen der
Fuhrwerke bestehenden Vorschriften ganz besonderes Gewicht gelegt werden. Die Polizei-
beamten sind besonders hinzuweisen.
Zu 821.
Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Weg für den Kraftwagenverkehr zu sperren
ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Verkehr mit Kraftfahrzeugen im allgemeinen
auf allen denjenigen öffentlichen Wegen zuzulassen ist, die für den übrigen Fuhrwerkverkehr
freigegeben sind. Eine Wegesperrung im Sinne des 8 21 ist daher nur dann an—
zuordnen, wenn hierfür in der gefährlichen Beschaffenheit des zu sperrenden Weges oder
seiner Umgebung zwingende Gründe gegeben sind. Solche Gründe liegen insbesondere vor,
wenn es sich um schmale und unübersichtliche Wege mit steilen Böschungen oder un—
günstigen Steigungsverhältnissen handelt. In der Regel wird es zur Verhütung von
Unglücksfällen genügen, die zulässige Fahrgeschwindigkeit auf ein bestimmtes Maß herab—
zusetzen.
Auf die ordnungsmäßige Kennzeichnung der gesperrten Wegestrecken durch Tafeln ist
besonderer Wert zu legen. Es empfiehlt sich, für diesen Zweck möglichst gleichartige und
in die Augen fallende Vorrichtungen zu verwenden.
Um eine rechtzeitige Veröffentlichung von Wegesperrungen in den Fachzeitschriften
sicherzustellen, haben die Polizeibehörden die von ihnen angeordneten Wegesperrungen,
soweit diese nicht nur vorübergehender Natur sind, dem Deutschen Automobil-Verbande zu
Berlin, Leipziger Platz Nr. 16, ungesäumt mitzuteilen.
Soweit die Bauart bestimmter Wege oder die Bauart der Wege einer bestimmten
Gegend die Verwendung solcher Kraftfahrzeuge, insbesondere Lastwagen, nicht gestattet, die
durch ihre Schwere (Eigen- und Ladegewicht zusammengerechnet) oder Bauart die Fahrbahn