Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 339 — 
Nr. 70. Verordnung 
über den Gewerbebetrieb der Stellenvermittler 
für Bühnen-Angehörige; 
vom 1. Oktober 1906. 
Auf Grund von § 38 der Gewerbeordnung (R.-G.-Bl. 1900 S. 871) wird über den 
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellen- 
vermittler für Bühnen-Angehörige folgendes bestimmt: 
8 1. Stellenvermittler im Sinne dieser Vorschriften ist jeder, der gewerbs- 
mäßig Vertragsabschlüsse zwischen den Leitern und Angehörigen solcher Unternehmungen 
vermittelt, die theatralische Vorstellungen, Singspiele, Instrumentalkonzerte, Gesangs= und 
deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen und Tieren gewerbsmäßig dar- 
bieten, ohne Rücksicht darauf, ob ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei 
obwaltet oder nicht. Die Zeit, auf welche die Verträge abgeschlossen werden, ist für die 
Anwendung dieser Vorschriften unerheblich. 
82. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und min- 
destens einen ausgeschriebenen Vornamen mit einem Zusatze, der die Art der zu ver- 
mittelnden Stellen erkennen läßt (z. B. Stellenvermittler oder Stellenvermittelung für 
Bühnen-Angehörige, für Zirkus und Schaubühne usw.; Theater-, Variété-, Konzert= usw. 
Agent oder Agentur), an der Straßenseite des von ihnen benützten Hauses nahe dem Haus- 
eingange und am Eingange zu den Geschäftsräumen anzubringen. Die Annahme der 
Bezeichnung „Theateragent“ oder „Theateragentur“ ist nur solchen Stellenvermittlern 
gestattet, die, abgesehen von Einzelfällen, ausschließlich Stellen für Bühnen-Angehörige 
im engeren Sinne, d. h. für solche Personen vermitteln, die bei der Aufführung dramatischer 
Werke künstlerisch oder technisch mitwirken. 
Die Beilegung einer Bezeichnung, die auf die erfolgte Konzessionierung hinweist, ist 
verboten. 
8 3. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, der Ortspolizeibehörde über ihren Ge- 
schäftsraum bei der Geschäftseröffnung und bei späterem Wechsel des Geschäftsraumes 
sofort Anzeige zu erstatten. 
8 4. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, Geschäftsbücher nach den beigefüg- 
ten Vordrucken A, B und C zu führen. Für männliche und weibliche Personen können 
getrennt Bücher geführt werden. 
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