Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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89. Die Stellenvermittler dürfen Zeugnisse, Ausweispapiere und sonstige Gegen- 
stände, die aus Anlaß der Dienstvermittelung in ihren Besitz gelangt sind, gegen den Willen 
der Eigentümer nicht zurückhalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurück— 
behaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben. 
§ 10. Die Stellenvermittler sollen ihr Gewerbe in der Regel persönlich ausüben. 
UÜber die Zulässigkeit der Stellvertretung entscheidet in jedem einzelnen Falle die 
Ortspolizeibehörde gemäß § 47 Absatz 1 der Gewerbeordnung. 
Die Beschäftigung von Hilfspersonen (Gehilfen, Lehrlingen, Agenten) einschließlich 
der Familienangehörigen ist nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde gestattet. Diese 
Erlaubnis darf nur für Personen erteilt werden, die für den Geschäftsbetrieb die erforder- 
werden. 
8 11. Die Stellenvermittler dürfen andere Stellen, als solche der in § 1 
bezeichneten Art nicht vermitteln. Sie dürfen Personen, welche die zum Vertragsabschlusse 
erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachweisen können, eine Dienst- 
leistung nicht gewähren. 
8 12. Stellenvermittler, die Stellen im Auslande an weibliche Bühnen- 
angehörige vermitteln, haben der Ortspolizeibehörde auf Verlangen Verzeichnisse der 
vermittelten Stellen einzureichen. 
§ 13. Die Stellenvermittler dürfen ihre Geschäftsräume weder in Theater- 
bureaus oder in Räume, die der Gast= oder Schankwirtschaft dienen, noch in Räume ver- 
legen, die mit solchen Räumen in Zusammenhang stehen. 
Stellenvermittler dürfen nicht in einem Dienstverhältnisse zu Bühnenleitern 
stehen. 
14. Wegen der Gebühren für die Stellenvermittelung gelten die Vorschriften 
des § 75 a der Gewerbeordnung. Neben den Gebühren dürfen Nebenkosten nicht berechnet 
werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als ihre 
Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und nachgewiesen werden kann. 
Gebühren und sonstige Vergütungen mit Ausnahme der baren Auslagen dürfen nur 
nach Erledigung des Auftrags erhoben werden, insbesondere ist die Erhebung eines Ein- 
schreibegeldes bei Annahme des Auftrags verboten. 
Das Gebührenverzeichnis ist bei der Ortspolizeibehörde mit Abschrift einzureichen. 
Die Urschrift ist abgestempelt zurückzugeben, die Abschrift nach Vergleichung mit der Urschrift 
zu den Akten zu nehmen.
	        
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