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8 15. Die Vermittelungsgebühren sind von dem zu entrichten, der den
Auftrag erteilt hat. Haben beide Vertragsteile Aufträge erteilt, die zum Abschlusse des
Vertrags geführt haben, so darf der von beiden Teilen gezahlte Gesamtbetrag die einmalige
Vermittelungsgebühr nicht übersteigen.
Reisegelder oder Aufgelder sind dem Stellesuchenden nach Bestimmung der
Auftraggeber ungeschmälert auszuhändigen und dürfen nicht unter Anrechnung auf die
geschuldeten Gebühren vorenthalten werden.
8 16. Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb
der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler sind ver-
pflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten
Räumen zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher, die bei ihnen etwa hinterlegten Zeugnisse
und dergleichen, sowie ihre Geschäftsbriefe auf Verlangen im Dienstraume der Polizei-
behörde vorzulegen und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu
zu erteilen.
# 17. Ein Abdruck dieser Vorschriften ist jedem im Gebrauche befindlichen Geschäfts-
buche vorzuheften; außerdem ist ein Abdruck in großer Schrift in den Geschäftsräumen am
Eingange auszuhängen.
§ 18. Zuwiderhandlungen der Stellenvermittler gegen die vorstehenden Be-
stimmungen werden gemäß § 148 Absatz 1 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 19. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung findet die Verordnung über den
Gewerbebetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler vom 6. August 1902 (G.= u.
V.-Bl. S. 339) auf Stellenvermittler für Bühnenangehörige nicht mehr Anwendung.
Dresden, am 1. Oktober 1906.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Klopfleisch.