Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1906. 
  
— 
Juhalt: Nr. 74. Verordnung über Abänderung der Verordnung vom 10. August 1894, die Stiftung eines 
tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten betr. S. 349. — Nr. 75. Verordnung, betr. die 
Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch 
Bäckerwaren hergestellt werden. S. 350. — Nr. 76. Bekanntmachung, Anderung der Landwehrbezirks- 
einteilung für das Königreich Sachsen betr. S. 354. — Nr. 77. Verordnung, die Staatszulagen für 
Geistliche und geistliche Stellen betr. S. 355. — Nr. 78. Verordnung, die am 1. Dezember 1906 vor- 
zunehmende beschränkte Viehzählung betr. S. 358. — Nr. 79. Verordnung über die Behandlung des 
Fleisches von Tieren, die mit Tuberkuloseschutzstoffen geimpft sind, bei der Schlachtvieh= und Fleischbeschau. 
S. 360. 
  
  
Nr. 74. Verordnung 
über Abänderung der Verordnung vom 10. August 1894, die Stiftung 
eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten 
betreffend: 
vom 23. Oktober 1906. 
Mie Alerrhichster Genehmigung wird § 1 der Verordnung des Ministeriums des Innern, 
die Stiftung eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten betreffend, vom 
10. August 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 157) dahin abgeändert, daß künftig 
a) die in einem und demselben Arbeits= beziehentlich Dienstverhältnisse verbrachte Zeit 
nicht vom vollendeten 25., sondern vom zurückgelegten 1 8. Lebensjahre an zu 
rechnen ist, und 
b) die von Arbeitern und Dienstboten geleistete aktive Militärpflicht als eine Unter- 
brechung der Arbeitszeit dann nicht zu gelten hat, wenn eine Rückkehr in das frühere 
Arbeits= beziehentlich Dienstverhältnis unmittelbar nach beendeter Militärdienstzeit 
stattfindet. 
Ausgegeben zu Dresden den 7. November 1906. 53
	        
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