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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1906.
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Juhalt: Nr. 74. Verordnung über Abänderung der Verordnung vom 10. August 1894, die Stiftung eines
tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten betr. S. 349. — Nr. 75. Verordnung, betr. die
Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch
Bäckerwaren hergestellt werden. S. 350. — Nr. 76. Bekanntmachung, Anderung der Landwehrbezirks-
einteilung für das Königreich Sachsen betr. S. 354. — Nr. 77. Verordnung, die Staatszulagen für
Geistliche und geistliche Stellen betr. S. 355. — Nr. 78. Verordnung, die am 1. Dezember 1906 vor-
zunehmende beschränkte Viehzählung betr. S. 358. — Nr. 79. Verordnung über die Behandlung des
Fleisches von Tieren, die mit Tuberkuloseschutzstoffen geimpft sind, bei der Schlachtvieh= und Fleischbeschau.
S. 360.
Nr. 74. Verordnung
über Abänderung der Verordnung vom 10. August 1894, die Stiftung
eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten
betreffend:
vom 23. Oktober 1906.
Mie Alerrhichster Genehmigung wird § 1 der Verordnung des Ministeriums des Innern,
die Stiftung eines tragbaren Ehrenzeichens für Arbeiter und Dienstboten betreffend, vom
10. August 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 157) dahin abgeändert, daß künftig
a) die in einem und demselben Arbeits= beziehentlich Dienstverhältnisse verbrachte Zeit
nicht vom vollendeten 25., sondern vom zurückgelegten 1 8. Lebensjahre an zu
rechnen ist, und
b) die von Arbeitern und Dienstboten geleistete aktive Militärpflicht als eine Unter-
brechung der Arbeitszeit dann nicht zu gelten hat, wenn eine Rückkehr in das frühere
Arbeits= beziehentlich Dienstverhältnis unmittelbar nach beendeter Militärdienstzeit
stattfindet.
Ausgegeben zu Dresden den 7. November 1906. 53