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Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, das Ehrenzeichen für Treue in der
Arbeit ausnahmsweise auch dann zu verleihen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung
oder der Verordnung vom 10. August 1894 nicht durchweg erfüllt sind.
Dresden, den 23. Oktober 1906.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Klopfleisch.
Nr. 75. Verordnung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen
Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren
hergestellt werden;
vom 25. Oktober 1906.
Der Bundesrat hat nach gutachtlichem Gehör der Nahrungsmittel-Industrie-Berufs-
genossenschaft von den Bundesregierungen zu erlassende Vorschriften über die Einrichtung
von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäcker-
waren hergestellt werden, vereinbart. Auf Grund dieser Vereinbarung wird hiermit ver-
ordnet, was folgt:
1.
Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem
ihn umgebenden Erdboden liegen.
Das Maß von 0,50 m kann auf 1 m erhöht werden, wenn an der zugehörigen
Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben hergestellt wird. Der Graben
muß mindestens 1 m breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens
0,15 m tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen.
Durch die höhere Verwaltungsbehörde können auf Antrag Ausnahmen zugelassen
werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende
Licht= und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen entsprochen ist.
82.
Die Arbeitsräume müssen mindestens 3 m hoch und mit Fenstern versehen sein, welche
nach Zahl und Größe genügen, um für alle Teile der Räume Luft und Licht in aus-