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reichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und so
eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden
Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe
von 2,50 m gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum dauernden
Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt.
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das
Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein.
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Be-
kleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal
mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindestens aller fünf
Jahre erneuert werden.
84.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnis—
anstalten stehen.
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeitsräume
geführt werden.
85.
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl
der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 chm Luft-
raum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten
hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch
mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 chm Luftraum auf die Person entfallen müssen.
86.
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren
und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden.
Das Aufbewahren und Wechseln von Kleidungsstücken sowie das Waschen in den Ar—
beitsräumen ist untersagt.
87.
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände
und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen.
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen
zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter sind wöchentlich mindestens zwei reine Hand—
tücher zu liefern.
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