Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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reichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen unmittelbar ins Freie führen und so 
eingerichtet sein, daß sie zum Zwecke der Lüftung ausreichend geöffnet werden können. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann auf Antrag, abweichend von den vorstehenden 
Vorschriften, ausnahmsweise die Benutzung von Arbeitsräumen bis zu einer Mindesthöhe 
von 2,50 m gestatten, soweit nicht das örtliche Baurecht an Räume, die zum dauernden 
Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, höhere Anforderungen stellt. 
Die Räume müssen mit einem dichten und festen Fußboden versehen und gegen das 
Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichend geschützt sein. 
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Be- 
kleidung oder mit einem wasserdichten Anstriche versehen sind, jährlich mindestens einmal 
mit Kalk frisch angestrichen werden. Der wasserdichte Anstrich muß mindestens aller fünf 
Jahre erneuert werden. 
84. 
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Bedürfnis— 
anstalten stehen. 
Die Abfallröhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht durch die Arbeitsräume 
geführt werden. 
85. 
In Arbeitsräumen, in denen die Herstellung von Backwaren erfolgt, muß die Zahl 
der darin beschäftigten Personen so bemessen sein, daß auf jede wenigstens 15 chm Luft- 
raum entfallen. Zur Befriedigung eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten 
hervortretenden Bedürfnisses ist eine dichtere Belegung der Arbeitsräume gestattet, jedoch 
mit der Maßgabe, daß wenigstens 10 chm Luftraum auf die Person entfallen müssen. 
86. 
Den Arbeitern muß Gelegenheit gegeben werden, ihre Kleider sauber zu verwahren 
und sich an einem ausreichend erwärmten Orte zu waschen und umzukleiden. 
Das Aufbewahren und Wechseln von Kleidungsstücken sowie das Waschen in den Ar— 
beitsräumen ist untersagt. 
87. 
Vor dem Zurichten und Teigmachen haben die dabei beschäftigten Personen Hände 
und Arme mit reinem Wasser gründlich zu reinigen. 
Zu diesem Zwecke sind ausreichende und mit Seife ausgestattete Wascheinrichtungen 
zur Verfügung zu stellen; für jeden Arbeiter sind wöchentlich mindestens zwei reine Hand— 
tücher zu liefern. 
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