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Soweit nicht Wascheinrichtungen mit fließendem Wasser vorhanden sind, muß für
höchstens je fünf Arbeiter eine Waschgelegenheit eingerichtet werden. Es muß ferner dafür
gesorgt werden, daß bei der Wascheinrichtung stets reines Wasser in ausreichender Menge
vorhanden ist, und daß das gebrauchte Wasser an Ort und Stelle oder von einem Neben—
raum aus abgeleitet werden kann.
88.
Die Mehlvorräte sind an trockenen, vor Verunreinigungen geschützten Orten aufzu—
bewahren.
Es muß reines Wasser in ausreichender Menge zur Verfügung stehen und darf nur
solches verwendet werden.
Das Bearbeiten des Teiges mit den Füßen ist verboten.
Das zum Streichen des Brotes benutzte Wasser muß täglich erneuert werden.
Die Backware darf nicht auf dem bloßen Fußboden gelagert werden.
89.
Das Sitzen und Liegen auf den zur Herstellung und Lagerung von Backwaren be—
stimmten Tischen und dergleichen ist untersagt. Die Betriebsunternehmer haben für aus—
reichende Sitzgelegenheit in den Arbeitsräumen zu sorgen.
810.
In den Arbeitsräumen sind täglich zu reinigende Spucknäpfe, und zwar in jedem
Arbeitsraume mindestens einer, aufzustellen.
Das Ausspucken auf den Fußboden ist verboten.
Das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Tabak ist in den Arbeitsräumen und
während der Arbeit verboten.
11.
Die Arbeitsräume dürfen zu anderen, mit dem ordnungsmäßigen Betriebe nicht zu
vereinbarenden Zwecken, insbesondere als Wasch-, Schlaf= oder Wohnräume, nicht benutzt
werden.
12.
Die Arbeitsräume sind von Ungeziefer frei sowie dauernd in reinlichem Zustande zu
erhalten und täglich mindestens einmal gründlich zu lüften. Die Fußböden der Arbeits-
räume müssen täglich, die Wände, soweit sie nicht mit Kalk gestrichen sind (§ 3) monatlich
einmal abgewaschen werden.