— 365 —
Nr. 77. Verordnung,
die Staatszulagen für Geistliche und geistliche Stellen betreffend;
vom 26. Oktober 1906.
De- Königliche Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat nach stattge-
fundener anderweiter Vereinbarung mit den Ständen und nach Vernehmung mit dem
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium beschlossen, daß vom 1. Juli 1906 an Zulagen
für Geistliche und geistliche Stellen aus den hierzu bewilligten Staatsmitteln nach nach-
stehenden Grundsätzen gewährt werden sollen.
Demgemäß wird im Einverständnis der in Evangelicis beauftragten Herren Staats-
minister und mit Zustimmung der Landessynode verordnet, was folgt:
1.
Es werden gewährt:
1. Stellenzulagen zur Erfüllung des Mindesteinkommens ständiger Geistlicher (8§ 2),
2. persönliche Zulagen nach dem Dienstalter (88 3 bis 6),
3. außerordentliche persönliche Zulagen in besonderen Verhältnissen (§§ 7 und 8).
82.
Stellenzulagen (§ 1 unter 1) werden gewährt zur Erfüllung des Mindesteinkommens
ständiger Geistlicher auf den Betrag von 2400.4.
83.
Persönliche Zulagen nach dem Dienstalter (8 1 unter 2) werden gewährt zur Erfüllung
des Einkommens ständiger Geistlicher auf den Betrag von jährlich
29004 nach 5 Dienstjahren,
3400 10 ,
3900--15-,
4400 20
49020 25
540020 320
84.
Bei Berechnung der Dienstzeit für den Zweck dieser Zulagen kommt nur die im
ständigen geistlichen Amte, sowie im ständigen Schulanite vom vollendeten 25. Lebensjahre
ab verbrachte Dienstzeit in Betracht.