Zu § 2
des Gesetzes.
— 366 —
beiträge zuständigen Stelle — siehe § 7 dieser Verordnung — schriftlich oder mündlich
anzumelden und dabei den nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes fest-
gesetzten Versicherungsbeitrag zu erlegen, gleichviel ob eine gewerbliche Schlachtung vorliegt
oder nicht.
Fleischer oder sonstige dritte Personen, welche zur Ausführung der Schlachtung etwa
herangezogen werden, dürfen die Tötung beziehentlich in Notschlachtfällen die Zerlegung
des Tieres nicht eher vornehmen, als bis die Anmeldung erfolgt ist.
Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat, soweit nicht die Strafbestimmung in § 18 des
Gesetzes eintritt, in jedem einzelnen Falle Geldstrafe bis zu 30.4¾ oder Haft bis zu einer
Woche zur Folge.
Von der Erlegung der Versicherungsbeiträge kann für die aus außersächsischen Staaten
eingeführten, nicht versicherungspflichtigen Tiere durch besondere Bestimmung des Ver-
waltungsausschusses der Versicherungsanstalt entbunden werden.
85. Unter tatsächlichem Wert ist der Wert der noch verwendbaren Teile des be-
anstandeten Schlachttieres zu verstehen.
Erfolgt die Verwertung des Schlachtstückes auf einer ortsstatutarisch errichteten Frei-
bank oder, wo eine solche nicht besteht, hinsichtlich der Tiere, welche Fleischern, Fleisch-
händlern, Gast-, Schank= und Speisewirten gehören, gemäß § 13 unter c des sächfischen
Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleisch-
beschau betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 209), durch die Gemeindebehörde, so gilt als tatsäch-
licher Wert der wirklich erzielte Erlös nach Abzug der Verwertungskosten.
Unter Schlachtgewicht ist zu verstehen das Gewicht des regelrecht geschlachteten aus-
gekühlten Tieres, von dem zu trennen sind:
1. bei Rindern:
a) die Haut (der Schwanz ist hinter dem 4. Schwanzwirbel abzuschneiden)
b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptsbeine und ersten Halswirbel (Genick) senk-
recht zur Wirbelsäule:
)die Füße im unteren Gelenke der Fußwurzeln (über dem sogenannten Schien-
beine):
d) die Organe der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle mit den anhaftenden Fettpolstern
(Herz-, Lungen-, Darm-, Gekrösfett beziehentlich Mittelfett), jedoch mit Aus-
nahme der Fleisch= und Talgnieren, des Becken= und Schlußfettes:
e) die an der Wirbelsäule und in dem vorderen Teile der Brusthöhle gelegenen
Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der Luftröhre und des
sehnigen Teiles des Zwerchfells:
f) das Rückenmark: