Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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g) bei den männlichen Rindern der Ziemer (Penis) und die Hoden, jedoch ohne 
das sogenannte Sackfett; 
b) bei Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalben (Färsen) das Euter; 
2. bei Schweinen: 
a) die Eingeweide der Brust-, Bauch= und Beckenhöhle nebst Zunge, Luftröhre und 
Schlund, mit Ausnahme jedoch der Nieren und des Schmeres (Flohmen, 
Liesen): 
b) bei mämlichen Schweinen die äußeren Geschlechtsteile. 
Die Gewichtsermittelung hat bei Rindern in ganzen, halben oder viertel, bei Schweinen 
in ganzen oder halben Tieren zu erfolgen. Gewichtsteile bis zu 500 Gramm bleiben un- 
berücksichtigt, solche über 500 Gramm sind nach einem vollen Kilogramm zu berechnen. 
Umfängliche krankhafte Veränderungen, insbesondere tuberkulöse Auflagerungen auf 
Brust= und Bauchfell sind vor der Feststellung des Schlachtgewichts zu entfernen. 
86. Die Unterstellung des zur Schlachtung gebrachten Viehs unter den Versicherungs- 
zwang einer örtlichen Viehversicherung kann, soweit sie nach dem Gesetz überhaupt zulässig 
ist, nur im Wege des Ortsstatuts erfolgen. 
V. Die Stellen, bei denen die nach § 4 dieser Verordnung zu bezahlenden Ver- 
sicherungsbeiträge zu entrichten sind, werden vom Verwaltungsausschuß der Versicherungs- 
anstalt bestimmt. 
Die zur Begründung eines Anspruchs auf Rückerstattung dieser Beiträge erforderlichen 
Nachweise sind der zuständigen Gemeindebehörde längstens binnen 14 Tagen nach An- 
meldung des Anspruchs vorzulegen. 
Bezüglich der den Einhebestellen zu gewährenden Vergütungen bewendet es bis auf 
weiteres bei den vom Ministerium des Innern getroffenen Bestimmungen. 
8 8. Auf das Verfahren wegen Erhebung der Jahresbeiträge für Rinder nach Maß- 
gabe von § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes finden die Vorschriften in § 4 Absatz 2 
unter c und d der Verordnung vom 4. März 1881, die nach dem Reichsgesetze vom 
23. Juni 1880 für die wegen Seuchen getöteten Tiere zu gewährenden Entschädigungen 
betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 13), mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß bei der 
allgemeinen Aufzeichnung — Konsignation -# alle über 3 Monate alten Rinder ein- 
schließlich derjenigen, welche dem Reiche, den Einzelstaaten und zu den landesherrlichen 
Gestüten gehören, zu zählen sind. 
Die Höhe der Jahresbeiträge, die zur Wiedererstattung der in dem vorhergehenden 
Jahre aus der Staatskasse vorschußweise gewährten Entschädigungen und zur Bestreitung 
der erwachsenen Verwaltungskosten von den Viehbesitzern für das einzelne Stück zu leisten 
sind, schreibt das Ministerium des Innern im Monat Februar eines jeden Kalenderjahres 
auf Vorschlag der Versicherungsanstalt aus. 
Zu § 3 
des Gesetzes. 
Zu 85 
des Gesetzes.
	        
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