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Art und Weise der Zusammenberufung und Beschlußfassung des Verwaltungs-
ausschusses,
Einführung von Formularen für den Geschäftsverkehr, insbesondere für die Proto-
kolle über Schädenfestsetzungen,
Anweisung der Gemeindebehörden wegen UÜbernahme eines Schlachtstückes zur
eigenen Verwertung — § 8 des Gesetzes —,
Art und Weise der Vereinnahmung der Versicherungsbeiträge und der hierüber zu
erteilenden Quittungen.
8 16. Zuständig zur Einleitung des Strafverfahrens nach dem Gesetz und dieser
Verordnung ist die Gemeindebehörde, und zwar in mittleren und kleinen Städten und auf
dem platten Lande mit der in Artikel IV § 14 der Städteordnung für mittlere und kleine
Städte beziehentlich § 76 der Revidierten Landgemeindeordnung festgesetzten Beschränkung.
8 17. Die nach dem Gesetz beziehentlich nach dieser Verordnung zulässigen orts-
statutarischen Bestimmungen sind vor Erteilung der Bestätigung dem Verwaltungsausschuß
der Versicherungsanstalt zur Erklärung und außerdem, soweit die Bestätigung nicht zur
Zuständigkeit des Ministeriums des Innern gehört, dem letzteren zur Einsichtnahme vor-
zulegen. "
8 18. Rückständige Beiträge werden ebenso wie diejenigen Kosten, welche dem Be-
schwerdeführer nach § 9 des Gesetzes zur Last fallen und in dem die Beschwerde zurück-
weisenden Beschlusse festzusetzen sind, nach den für die Zwangsvollstreckung wegen Geld-
leistungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften eingezogen.
Dresden, den 2. November 1906.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Dutschmann.
Druck und Verlag der Konigl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Söhne, Dresden.
1906. 57
Zu 8 18
des Gesetzes.