Nr. 85. Nachtrag
zu den Statuten des Königlich Sächsischen Albrechtsordens;
vom 17. November 1906.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben beschlossen, die Statuten des Albrechtsordens in nachstehender Weise zu ändern oder
zu ergänzen:
1. Wer in eine höhere Klasse des Ordens aufrückt, hat den früher empfangenen
Orden der niederen Klasse an die Ordenskanzlei zurückzugeben. Als besondere Klasse ist
auch das Offizierskreuz anzusehen. Eine Ausnahme macht der Orden, welcher gemäß dem
Statuten-Nachtrage vom 29. Oktober 1866 Nr. 1 für im Felde erworbene Verdienste
und als militärische Auszeichnung mit Schwertern verliehen war: er wird neben der
höheren Klasse weiter getragen, im Falle der Begnadigung des Inhabers mit mehreren
höheren Klassen des Ordens mit Kriegsdekoration jedoch nur der zuerst verliehene neben
dem zuletzt verliehenen.
2. Wird dem Inhaber einer niederen Klasse des Ordens mit der Kriegsdekoration
eine höhere Klasse für neue Verdienste im Frieden verliehen, so sind an der höheren Klasse
auf dem Ordenskreuz unter dem Ringe, auf dem Offiziers= und dem Komturkreuz unter
der Krone, auf dem Ordensstern über dem Mittelschilde zwei Schwerter anzubringen.
Die Verleihung der Königlichen Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse ist als Verleihung
einer höheren Klasse nicht anzusehen.
3. Wird dem Inhaber des ohne Kriegsdekoration verliehenen Ordens nachmals
dieselbe Klasse mit der Kriegsdekoration verliehen, so erhält er das Ordenszeichen gemäß
dem Statuten-Nachtrage vom 29. Oktober 1866 Nr. 1 und gibt den ohne Kriegs-
dekoration empfangenen Orden zurück.
4. Der Statuten-Nachtrag vom 9. Dezember 1870 wird aufgehoben.
Dresden, am 1 7. November 1906.
Friedrich August.
Dr. Viktor Alerander Otto,
Ordenskanzler.
von Baumann,
Ordenssekretär.