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hauptmannschaft telegraphisch zu erfolgen, und auf gleiche Weise ist auch die k. k. Statt-
halterei in Prag von dem Seuchenausbruche in Kenntnis zu setzen. Die daraufhin von
den österreichischen Veterinärpolizeibehörden angeordneten und telegraphisch mitgeteilten
Maßregeln sind der Bevölkerung der in Betracht kommenden Grenzortschaften möglichst
bald zur Kenntnis zu bringen.
Auf die telegraphische Anzeige von dem Ausbruch der Maul= und Klauenseuche in
einer mit ihrem Flurbereiche an das Königreich Sachsen angrenzenden böhmischen Ortschaft
hat die betreffende Amtshauptmannschaft die nach Lage des Falles erforderlichen Einfuhr-=
und Verkehrs-Beschränkungen und Verbote vorläufig sofort anzuordnen und der angrenzenden
k. k. Bezirkshauptmannschaft sowie der k. k. Statthalterei in Prag ungesäumt telegraphisch
mitzuteilen.
Von den Ausbrüchen der Maul= und Klauenseuche innerhalb der österreichischen Grenz-
bezirkshauptmannschaften und namentlich in böhmischen Grenzortschaften, sowie von den
dieserhalb getroffenen Maßregeln haben die Amtshauptmannschaften unverzüglich dem
Ministerium des Innern unmittelbar Bericht zu erstatten.
Über das Erlöschen der Maul= und Klauenseuche in den vorerwähnten Grenzbezirken
haben sich die genannten Behörden ebenfalls schriftlich zu verständigen. Auch ist in allen
Fällen, die zum Erlasse von Maßregeln gegen die Einschleppung der Seuche aus OÖsterreich
geführt haben, vor Aufhebung derselben seiten der Amtshauptmannschaften, dem Ministerium
des Innern Bericht zu erstatten.
Der Durchfuhrverkehr mit Vieh (§ 13) und die Vieheinfuhr zu Schlachtzwecken (Ab-
schnitt III) in amtlich geschlossenen Eisenbahnwagen wird durch diese Bestimmungen nicht
berührt.
§ 13. Hinsichtlich der Durchfuhr von Tieren aus Österreich-Ungarn über die
österreichisch-sächsische Grenze durch das Gebiet des Königreichs Sachsen hindurch finden
die Vorschriften der §§ 1 bis 9, 11 und 42 sinngemäße Anwendung.
Zur Durchfuhr werden nur Eisenbahntransporte über Zittau, Bodenbach-Tetschen,
Weipert und Voitersreuth an den in § 1 genannten Einfuhrtagen zugelassen. Der Weiter-
transport hat ebenfalls nur auf der Eisenbahn in bahnamtlich verschlossenen Wagen, ohne
Umladung oder Zuladung und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.
Wegen der Durchfuhr von Tieren im Grenzverkehr zurück nach österreichischem Gebiet
vergl. § 29.
Die Durchfuhr von Schweinen ist, abgesehen von den Fällen des § 29, verboten.
Zur Durchfuhr von Rindern und Schafen zu anderen als Schlachtzwecken ist die
Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen.