Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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zu gefährden, so kann sie, wenn die gerügten Mängel nicht sofort in ausreichender Weise 
beseitigt werden, die Einstellung der Vorführung anordnen. 
5. Soweit kinematographische Vorführungen nach § 60 a der Gewerbeordnung der 
vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedürfen, gilt in Städten mit Revidierter 
Städteordnung das Genehmigungsgesuch zugleich als Anzeige und die schriftliche Erlaubnis 
als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne dieser Verordnung. In anderen Fällen ist die 
in Punkt 2 angeordnete Anzeige besonders zu erstatten. 
6. Polizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Städten mit Revidierter Städte- 
ordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. 
Wird in einer Stadt die Sicherheitspolizei und die Wohlfahrtspolizei von verschiedenen 
Behörden verwaltet, so haben diese sich, soweit nötig, miteinander ins Vernehmen zu 
setzen. Die Anzeige (Punkt 2) ist, soweit keine Erlaubnis nach § 60 a der Gewerbeordnung 
in Frage kommt (vergl. Punkt 5), bei der Behörde zu erstatten, die die Feuerpolizei 
ausübt. 
7. Wer Vorführungen der in Punkt 1 genannten Art beginnt, ohne im Besitze der 
polizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu sein, oder der polizeilichen Anordnung auf 
Einstellung der Vorführung nicht sofort Folge leistet, oder wer den Vorschriften über die 
Handhabung des Apparates oder über das Verhalten während der Vorführung zuwider- 
handelt, wird, soweit nicht strengere Strafbestimmungen Anwendung finden, nach § 368 
Nr. 8 des Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen 
bestraft. 
8. Bei der Verwendung von Kinematographen im Betriebe von Schauspielhäusern 
oder bei sonstigen Schauspielvorstellungen ist den unter 7 zusammengestellten Vorschriften 
gleichfalls nachzugehen. Einer Anzeige nach Ziffer 2 bedarf es jedoch in solchen Fällen 
nicht. Die Aufsichtführung über die Befolgung dieser Vorschriften regelt sich vielmehr nach 
den Bestimmungen der Verordnung, die Sicherung der Schauspielhäuser gegen Feuers- 
gefahr betreffend, vom 2 8. Dezember 1882. 
9. Kleine kinematographische Apparate, bei denen die Bilder immer nur einzelnen 
Personen nach Einwurf einer Münze selbsttätig vorgeführt werden, unterstehen dieser 
Verordnung nicht. 
Dresden, den 24. November 1906. 
Ministerium des Innern. v 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Benndorf.
	        
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