Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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unter Angabe des Ortes der Abstimmung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und 
dabei zugleich die Stimmberechtigten aufzufordern, ihre Stimmen in der vom Ministerium 
des Innern festgesetzten Wahlzeit innerhalb der gleichfalls anzugebenden Stunden in Person 
abzugeben. 
Zwischen dem Tage der Bekanntmachung oder, wo diese durch Abdruck in einem öffent— 
lichen Blatte erfolgt, dem erstmaligen Abdrucke und dem Tage der Abstimmung soll eine 
Frist von mindestens acht und höchstens vierzehn Tagen inneliegen. 
Über den Ort der Abstimmung hat der Wahlvorsteher gleichzeitig dem Wahlkommissar 
Anzeige zu erstatten. 
89. Für jede Abteilung sind vom Wahlvorsteher mindestens zwei Stimmberechtigte 
der Abteilung als Wahlgehilfen zu ernennen, die der Wahlhandlung beizuwohnen und den 
Vorsteher bei Annahme und Auszählung der Stimmzettel zu unterstützen haben. 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung wird aber durch ihre ununterbrochene Anwesenheit 
nicht bedingt. 
Die über die Abgabe und Auszählung der Stimmen aufzunehmenden Niederschriften 
(§ 13) hat in der Regel der Wahlvorsteher zu bewerkstelligen. Ausnahmsweise kann er 
eine von ihm, womöglich aus der Mitte der Stimmberechtigten, zu erwählende Person 
damit beauftragen. 
8 10. Die Stimmberechtigten haben sich zu der in der Bekanntmachung (§ 8) be- 
zeichneten Zeit bei dem Wahlvorsteher anzumelden und, soweit es dieser für nötig erachtet, 
sich auszuweisen. 
Die Angemeldeten sind in eine tabellarisch aufzustellende Liste einzutragen. 
Diese Liste soll in ihrer ersten Spalte die fortlaufende Nummer der Angemeldeten, 
in der zweiten deren vollen Namen, in der dritten deren Wohnort, in der vierten die 
Stellung des Angemeldeten, als Besitzer, Pachter, Ehemann oder Vertreter einer juristischen 
Person, in der fünften etwaige Bemerkungen enthalten. 
8 11. Über Zweifel in bezug auf die Wahlberechtigung entscheidet zunächst der Wahl- 
vorsteher. Er kann zu diesem Behufe die Vorlage der erforderlichen Nachweise- z. B. das 
Besitzstandsverzeichnis u. a. verlangen. · 
Wird ein Angemeldeter nicht als wahlberechtigt anerkannt, so ist dies in der fünften 
Spalte unter Angabe des Grundes zu bemerken. 
Über eine gegen die Entscheidung des Wahlvorstehers eingewendete Berufung entscheidet 
der Landeskulturrat. Doch ist solchen Einsprüchen für die anstehende Wahl keine weitere 
Folge zu geben. 
8 12. Am Schlusse der Tabelle ist zu bemerken, daß die darin bezeichneten Personen 
zu der angegebenen Zeit sich bei dem Wahlvorsteher angemeldet und in seinem Beisein die
	        
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