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II. Der Viehverkehr in dem Grenzgebiete.
8 14. Die Besitzer landwirtschaftlicher Betriebe der in 8 11 aufgeführten sächsischen
Grenzamtshauptmannschaften dürfen Rindvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken, das aus seuche—
freien Grenzgebieten Osterreichs stammt, mit behördlicher Erlaubnis unter folgenden Be—
dingungen zum Gebrauch in der eigenen Wirtschaft einführen.
Als österreichisches Grenzgebiet gelten die in § 8 Absatz 4 namhaft gemachten Bezirks-
hauptmannschaften.
8 15. Es darf nur Rindvieh eingeführt werden, das:
1. den in den österreichischen Grenzgebieten gezüchteten Schlägen und (mit Ausnahme
der Zugochsen) einem der in den Bestimmungsgrenzbezirken vorherrschenden Vieh-
schläge angehört;
2. unmittelbar vor seiner Einfuhr nach Deutschland 30 Tage lang an einem seuchen-
freien Orte innerhalb des österreichischen Grenzgebietes gestanden hat;
3. dazu dient, den dringenden dauernden Wirtschaftsbedarf des Einführenden zu decken.
Auf Rindvieh, das zum Zwecke der Schlachtung eingeführt wird, finden die Be-
stimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.
8 16. Der Wirtschaftsbedarf (§ 15 Absatz 1 Z. 3) richtet sich nach der Größe und
Art des Wirtschaftsbetriebes. Durch Abzug der Zahl der bereits in der Wirtschaft vor-
handenen Tiere vom Wirtschaftsbedarfe ergibt sich die Zahl der Tiere, die eingeführt werden
kann. In der Regel soll sie in einem Jahre nicht mehr als ein Drittel des Viehbestandes
betragen; auch dürfen von einem Wirtschaftsbesitzer in einem Kalenderjahre nicht mehr
als 12 Stück eingeführt werden.
Die zum ermäßigten Zollsatze von 30 ¾ für das Stück in die Grenzbezirke eingeführten
2 7½/ bis 5 jährigen Arbeitsochsen (Zolltarif Nr. 103, 2) sind in die Zahl der nach Absatz 1
einzuführenden Tiere einzurechnen. Die Einfuhr dieser Arbeitsochsen (zum ermäßigten Zoll-
satze) ist auf die Eintrittstellen Zittau (Bahnhof), Bodenbach-Tetschen, Weipert und Voiters-
reuth beschränkt.
8 17. Gesuche um Erteilung der Erlaubnis zur Einführung von Zucht= oder Nutzvieh
sind seiten der Wirtschaftsbesitzer auf dem platten Lande beim Gemeindevorstand, in mitt-
leren und kleinen Städten beim Bürgermeister mündlich oder schriftlich anzubringen und
von diesen unter Ausfüllung eines Vordruckes nach Anlage 6 der Amtshauptmannschaft
zur Entscheidung vorzulegen. Die Amtshauptmannschaft setzt, erforderlichenfalls nach An-
stellung weiterer Ermittelungen, fest, wieviel Tiere die Wirtschaft gebraucht, und bestimmt,
ob und wieviel Tiere eingeführt werden dürfen. Die Besitzer selbständiger Güter haben
1906. 4
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