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Nr. 92. Kirchengesetz
zur Abänderung der Bestimmungen in den 881, 2, 4 und 5 des Kirchen—
gesetzes vom 15. Juli 1891, die Pensionsberechtigung von Kantoren und
Organisten, sowie Kirchnern und anderen kirchlichen Unterbeamten betreffend;
vom 15. November 1906.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen mit Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, was folgt:
J.
§ 1 erhält folgende Fassung:
Kantoren und Organisten, sowie Kirchner und andere kirchliche Unterbeamte,
die, ohne ein ständiges Schulamt zu bekleiden, in ihrem Kirchendienst ihre haupt-
sächliche Beschäftigung und ihren wesentlichen Unterhalt finden, sowie die Hinter-
lassenen (Witwen und Waisen) dieser Beamten haben angemessene Pension oder
Unterstützung zu beanspruchen.
Die Gewährung der Pensionen und Unterstützungen liegt den Kirchgemeinden
oder, wenn die Kirchen, an denen die genannten Beamten angestellt sind, keine
Parochialkirchen sind, den betreffenden kirchlichen Stiftungen ob.
II.
82 erhält den Schlußsatz:
In der Anstellungsurkunde des Berechtigten ist dem entsprechend eine aus-
drückliche Bestimmung aufzunehmen.
III.
4 erhält folgende Fassung:
Die in § 1 genannten Beamten sowie deren Hinterlassene haben unter ent-
sprechender Anwendung derjenigen Bestimmungen Pension oder Unterstützung zu
erhalten, welche für die Volksschullehrer und deren Hinterlassene jeweilig landes-
gesetzlich gelten.
IV.
85 erhält folgende Fassung:
Werden diejenigen in § 1 genannten Beamten, welche kündbar angestellt sind,
nach zehnjähriger Amtsdauer, ohne durch eigene Verschuldung Veranlassung gegeben