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zu haben, aus einem anderen Grunde als einem solchen, der einen Pensionsanspruch
begründet, im Wege der Kündigung entlassen, so haben sie für ihre Person eine
nach dem Grade des vorhandenen Bedürfnisses zu bemessende, den entsprechenden
Pensionsbetrag jedoch nicht übersteigende, Unterstützung, wenigstens auf Zeit, zu
erhalten.
V.
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium wird ermächtigt, das Kirchengesetz vom
15. Juli 1891, wie es sich aus den vorstehenden Abänderungen ergibt, im Gesetz- und
Verordnungsblatt sowie in seinem Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Dresden, den 15. November 1906.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Dr. Rüger.
1 Dr. Otto.
W Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
v. Schlieben.
Knüpfer.
Nr. 93. Bekanntmachung,
betreffend den Text des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1891 über die Pensions=
berechtigung von Kantoren und Organisten, sowie Kirchnern und anderen
kirchlichen Unterbeamten;
vom 15. November 1906.
Auf Grund von Ziffer V des Kirchengesetzes vom heutigen Tage zur Abänderung der
Bestimmungen in den §§ 1, 2, 4 und 5 des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1891, die
Pensionsberechtigung von Kantoren und Organisten, sowie Kirchnern und anderen kirchlichen
Unterbeamten betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 393), wird der Text dieses Kirchengesetzes, wie
er sich aus dem Abänderungsgesetz ergibt, nachstehend bekannt gemacht.
Dresden, den 15. November 1906.
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium.
v. Zahn.
Hildemann.