Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

— 
— 394 — 
zu haben, aus einem anderen Grunde als einem solchen, der einen Pensionsanspruch 
begründet, im Wege der Kündigung entlassen, so haben sie für ihre Person eine 
nach dem Grade des vorhandenen Bedürfnisses zu bemessende, den entsprechenden 
Pensionsbetrag jedoch nicht übersteigende, Unterstützung, wenigstens auf Zeit, zu 
erhalten. 
V. 
Das Evangelisch-lutherische Landeskonsistorium wird ermächtigt, das Kirchengesetz vom 
15. Juli 1891, wie es sich aus den vorstehenden Abänderungen ergibt, im Gesetz- und 
Verordnungsblatt sowie in seinem Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Dresden, den 15. November 1906. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Dr. Rüger. 
1 Dr. Otto. 
W Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
v. Schlieben. 
Knüpfer. 
Nr. 93. Bekanntmachung, 
betreffend den Text des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1891 über die Pensions= 
berechtigung von Kantoren und Organisten, sowie Kirchnern und anderen 
kirchlichen Unterbeamten; 
vom 15. November 1906. 
Auf Grund von Ziffer V des Kirchengesetzes vom heutigen Tage zur Abänderung der 
Bestimmungen in den §§ 1, 2, 4 und 5 des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1891, die 
Pensionsberechtigung von Kantoren und Organisten, sowie Kirchnern und anderen kirchlichen 
Unterbeamten betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 393), wird der Text dieses Kirchengesetzes, wie 
er sich aus dem Abänderungsgesetz ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
Dresden, den 15. November 1906. 
Evangelisch -lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Hildemann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.