Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Kirchengesetz, 
die Pensionsberechtigung von Kantoren und Organisten, sowie Kirchnern 
und anderen kirchlichen Unterbeamten betreffend. 
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen hierdurch 
mit Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt: 
8 1. Kantoren und Organisten, sowie Kirchner und andere kirchliche Unterbeamte, 
die, ohne ein ständiges Schulamt zu bekleiden, in ihrem Kirchendienst ihre hauptsächliche 
Beschäftigung und ihren wesentlichen Unterhalt finden, sowie die Hinterlassenen (Witwen 
und Waisen) dieser Beamten haben angemessene Pension oder Unterstützung zu beanspruchen. 
Die Gewährung der Pensionen und Unterstützungen liegt den Kirchgemeinden oder, 
wenn die Kirchen, an denen die genannten Beamten angestellt sind, keine Parochialkirchen 
sind, den betreffenden kirchlichen Stiftungen ob. 
8 2. In welchem Umfange und unter welchen Bedingungen solche Pensionen oder 
Unterstützungen zu gewähren sind und unter welchen Voraussetzungen dieselben wegzufallen 
oder zu ruhen haben, ist durch Regulative zu bestimmen, welche der Genehmigung des 
Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums unterliegen. 
In der Anstellungsurkunde des Berechtigten ist dem entsprechend eine ausdrückliche 
Bestimmung aufzunehmen. 
8 3. Unterlassen es die Verpflichteten, trotz wiederholter Aufforderung durch die 
Aufsichtsbehörde, das Regulativ überhaupt oder in genügender Weise aufzustellen, so ist 
das Nötige mit Genehmigung des Evangelisch-lutherischen Landeskonsistoriums durch die 
vorgesetzte Kircheninspektion vorläufig festzusetzen. 
§ 4. Die in § 1 genannten Beamten sowie deren Hinterlassene haben unter ent- 
sprechender Anwendung derjenigen Bestimmungen Pension oder Unterstützung zu erhalten, 
welche für die Volksschullehrer und deren Hinterlassene jeweilig landesgesetzlich gelten. 
8b. Werden diejenigen in § 1 genannten Beamten, welche kündbar angestellt sind, 
nach zehnjähriger Amtsdauer, ohne durch eigene Verschuldung Veranlassung gegeben zu 
haben, aus einem anderen Grunde als einen solchen, der einen Pensionsanspruch begründet, 
im Wege der Kündigung entlassen, so haben sie für ihre Person eine nach dem Grade des 
vorhandenen Bedürfnisses zu bemessende, den entsprechenden Pensionsbetrag jedoch nicht 
übersteigende, Unterstützung, wenigstens auf Zeit, zu erhalten.
	        
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