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unter Beifügung einer Übersicht über die Steuerverhältnisse der beteiligten Gemeinden
sowie der etwaigen sonstigen Unterlagen mittels gutachtlichen Berichts dem Landes-
konsistorium vorzulegen.
Dresden, den 10. Dezember 1906.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
v. Zahn.
Hildemann.
Nr. 96. Kirchengesetz,
den Reiseaufwand bei Gast= und Probepredigten, sowie die Umzugskosten
bei Anstellungen und Versetzungen der evangelisch-lutherischen Geistlichen
betreffend: «
vom 19. November 1906.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen unter
Zustimmung der evangelisch--lutherischen Landessynode wie folgt:
J.
Den Reiseaufwand bei Gast- und Probepredigten betreffend.
8 1. Den zu Gast= oder Probepredigten berufenen Geistlichen sind aus der Kirchen-
oder Kirchgemeindekasse als Vergütung für den notwendigen Unterhalt und für das Fort-
kommen Tagegelder und Reisekosten nach den Vorschriften der §§ 2 bis 4 zu gewähren.
Ein Verzicht ist unstatthaft.
82. An Tagegeldern erhalten
a) ständige Geistliche und solche Gast= oder Probeprediger, welche bereits ein ständiges
Amt in der Landeskirche oder ein ständiges Schulamt bekleidet haben, 10,
b) noch nicht ständige Geistliche und Predigtamtskandidaten 8.9
auf die Dauer der Abwesenheit von ihrem Wohnorte für jeden Kalendertag, und zwar
nach dem vollen Satze, wenn die Abwesenheit an einem Tage 12 Stunden oder mehr be-
trägt, dagegen bei geringerer als 12 stündiger Abwesenheit nach dem halben Satze. Hierbei
ist auf den Zu- oder Abgang zu oder von der Eisenbahn oder dem Dampfschiff je eine
Stunde zu rechnen.