Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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§ 3. An Reisekosten werden erstattet 
6) insoweit die Reise ganz oder teilweise mittels Eisenbahn oder Dampfschiff bewerk- 
stelligt werden kann, der Betrag des tarifmäßigen Fahrkartenpreises für die Fahrt 
in der II. Klasse der Eisenbahn und in der I. Klasse des Dampfschiffes, sowie der 
Betrag der Zusatzkarten bei Benutzung von Schnellzügen auf der Eisenbahn; 
b) für jeden Zu= oder Abgang zu oder von der Eisenbahn oder dem Dampfschiff eine 
Vergütung von je 1“, die jedoch in Wegfall kommt, soweit eine Vergütung nach 
Punkt c erfolgt; 
F) insoweit die Reise ganz oder teilweise nicht auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiff 
zurückgelegt werden kann, entweder eine Kilometergebühr von 40 &, wobei die 
Hin= und Rückreise besonders und jedes angefangene Kilometer für ein volles ge- 
rechnet wird, oder der tatsächlich bestrittene und auf Verlangen zu bescheinigende 
Fortkommensaufwand. 
Ist zur Fahrt auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiff die Karte einer niedrigeren 
als, der an sich zulässigen Klasse gelöst worden, so darf auch nur der tarifmäßige Betrag 
der niederen Klasse berechnet werden. Wenn Rückfahrkarte benutzt werden kann, darf nur 
der Preis einer solchen Karte in Ansatz gebracht werden. 
8 4. Bei jeder Reise sind soviel als möglich die nächsten Wege nach dem Orte der 
Predigt und von da zurück nach dem Wohnorte des Predigers einzuschlagen. Auch ist die 
Aufenthaltsdauer am Orte der Gast= oder Probepredigt nicht weiter als notwendig aus- 
zudehnen. 
Für eine durch den Zweck der Reise nicht begründete Verlängerung der Abwesenheit 
vom Wohnorte sowie für unnötige Umwege dürfen Tagegelder und Reisekosten nicht in 
Ansatz gebracht werden. 
Befindet sich der Wohnort des Gast= oder Probepredigers außerhalb Sachsens, so sind 
die Tagegelder und Reisekosten so zu berechnen, als wenn die Reise erst von der Landes- 
grenze an unternommen worden wäre. 
II. 
Die Umzugskosten bei Anstellungen und Versetzungen betreffend. 
8 5. Beim Antritt eines geistlichen Amtes in einer zur evangelisch-lutherischen Landes- 
kirche gehörigen Kirchgemeinde mit Ausschluß der Anstalts= und Garnisongemeinden ist 
dem Geistlichen aus der Kirchen= oder Kirchgemeindekasse Entschädigung für die Kosten des 
Umzugs ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 6 bis 12 zu gewähren. Eine Ver- 
einbarung, die den Vorschriften in §§ 6 bis 11 zuwiderläuft, sowie ein Verzicht, ist 
unzulässig.
	        
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