Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Auch können mehrere oder alle vorbezeichneten Kirchenvorstände zum Zwecke 
gemeinsamer Beschlußfassung in Angelegenheiten der im vorstehenden Absatze be— 
zeichneten Art zu einem Verbande zusammentreten, dessen Satzungen über die Vor— 
aussetzungen, die Form und die Wirkungen der Beschlußfassung des Verbandes 
sowie über die Vollziehung der gefaßten Beschlüsse und die Vertretung des Ver— 
bandes Bestimmung treffen müssen. Diese Satzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
ebenso wie zu ihrer Anderung der Zustimmung jedes Kirchenvorstandes, der am 
Verbande teilnimmt, und überdies nach Gehör des Evangelisch-lutherischen Landes- 
konsistoriums der Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Staatsminister. 
Artikel V. 
§ der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erhält folgende Fassung, wodurch sich 
zugleich Artikel II des Kirchengesetzes, die §§ 3, 8 und 33 der Kirchenvorstands= und 
Synodalordnung vom 30. März 1868 betreffend, vom 30. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. 
S. 2199 erledigt: 
88. 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
1. Stimmberechtigt sind alle selbständigen Hausväter der Kirchgemeinde, welche 
das 25. Lebensjahr erfüllt haben, sie seien verheiratet oder nicht, und in die 
Wählerliste der Kirchgemeinde aufgenommen sind. 
2. Die Aufnahme in die Wählerliste erfolgt nur auf eigene Anmeldung, welche 
zu jeder Zeit geschehen kann. Die Anmeldung erfolgt beim Pfarramt, insoweit 
nicht die Geschäftsordnung des Kirchenvorstandes etwas anderes bestimmt. Die 
Anmeldung muß mit der einzeln abzugebenden und durch eigenhändige Unterschrift 
zu vollziehenden Erklärung verbunden sein, daß der sich Anmeldende bereit sei und 
sich verpflichte, das kirchliche Leben in der Gemeinde in Ubereinstimmung mit den 
Ordnungen der Kirche zu fördern. 
3. Gehen dem Pfarrer Bedenken gegen die Aufnahme des Angemeldeten bei, 
so hat er die Anmeldung dem Kirchenvorstande zur Entschließung vorzulegen. Lehnt 
dieser die Aufnahme des Angemeldeten in die Wählerliste ab, so ist letzterem hiervon 
schriftlich Kenntnis zu geben, mit dem Eröffnen, daß ein etwaiger Widerspruch 
wider die Entschließung zu Vermeidung des Ausschlusses, binnen 14 Tagen vom 
Tage der Behändigung des Beschlusses an gerechnet, schriftlich beim Kirchenvorstande 
anzubringen ist. Uber den Widerspruch entscheidet die Kircheninspektion. 
4. Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Wählerliste sind: 
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