Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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8 22. Das eingebrachte Vieh ist von der Grenze unverzüglich und auf dem kürzesten 
Wege nach seinem Bestimmungsorte zu bringen. Der Abgang von der Grenze ist von der 
Grenzpolizeibehörde (§ 2) oder von dem Grenz= oder Bezirkstierarzte der Ortspolizeibehörde 
des Bestimmungsortes mitzuteilen. 
Auf dem Wege vom Eintrittsorte nach dem Bestimmungsorte darf den eingeführten 
Tieren die zur Erholung nötige Ruhe und, wenn größere Entfernungen zurückgelegt werden 
müssen, auch das Ubernachten in einem nicht mit Hornvieh besetzten Gehöfte gestattet werden. 
Der Wirtschaftsbesitzer hat die Ankunft des Viehes binnen 24 Stunden der Ortsbehörde, 
bei selbständigen Gutsbezirken der Amtshauptmannschaft unter Vorlage des Einfuhr- 
erlaubnisscheines anzuzeigen. Die erfolgte Anzeige ist auf dem Erlaubnisscheine zu bestätigen. 
Eine neue Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der frühere Erlaubnisschein vorgelegt und mit 
einem Vermerke über die Anzeige versehen ist. 
8 23. Die Einfuhr darf durch Mittelspersonen nur dann bewirkt werden, wenn dabei 
ein Mißbrauch der Einfuhrerlaubnis ausgeschlossen ist. 
824. Das eingeführte Vieh darf 30 Tage lang nach seinem Eintreffen am Bestim- 
mungsorte weder veräußert noch aus dem Flurbereiche des Bestimmungsortes entfernt 
werden (Standfrist) und ist während dieser Zeit von der Berührung mit dem Viehe anderer 
Gehöfte fernzuhalten; die angebrachten Kennzeichen (§ 21 Abs. 1) dürfen während dreier 
Monate nicht entfernt werden. 
Die Benutzung des eingeführten Viehes zu Gespanndiensten in den benachbarten Orts- 
gemarkungen, sowie der Wechsel des Weideplatzes mit solchem Vieh ist jedoch auch während 
der Standfrist gestattet. 
Die Polizeibehörden haben sorgfältig über die Beobachtung dieser Bestimmungen zu 
wachen und sich von ihrer Einhaltung durch öftere Revisionen zu überzeugen. 
825. Die Behörden haben Wirtschaftsbesitzern, die das eingeführte Vieh nur so 
lange, als dies zur formellen Innehaltung der Vorschriften im § 24 nötig ist, behalten, 
um es dann im Inlande zu veräußern, die Erteilung weiterer Erlaubnisscheine zu versagen. 
8 26. Der Weideverkehr zwischen ÖOsterreich und Sachsen sowie umgekehrt ist unter 
nachstehenden Bedingungen gestattet: 
a) die Eigentümer der Herden haben beim Grenzübertritte der zuständigen Zollstelle ein 
Verzeichnis der Tiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe 
der Stückzahl und der äußeren Merkmale derselben zur Prüfung und Beglaubigung 
vorzulegen; 
b) die Rückkehr der Tiere wird nur nach erfolgter Feststellung ihrer Identität bewilligt. 
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