— 406 —
gemeinen Ordnungen der Landeskirche festgesetzt werden, nach Gehör des Landes-
konsistoriums der Genehmigung der in Evaygelicis beauftragten Staatsminister.
Artikel II.
Dem § 4 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung, welcher die Uberschrift „Vorsig,
Geschäftsordnung und Helfer“ erhält, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
Durch die Geschäftsordnung kann der Kirchenvorstand einzelnen seiner Mit-
glieder bestimmte Obliegenheiten, insbesondere bei der Seelsorge und der kirchlichen
Armenpflege, je für einen Teil des Kirchgemeindebezirks oder je für bestimmte
Kreise der Kirchgemeindeglieder übertragen. Die bezirksweise Ubertragung von
Obliegenheiten muß erfolgen, wo Seelsorgerbezirke bestehen, und zwar für jeden
derselben.
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß zur Ausführung der im Absatz 4
erwähnten Obliegenheiten auch Helfer aus der Gemeinde zugezogen werden dürfen
oder zuzuziehen sind. Das Ortsgesetz hat solchenfalls mit zu bestimmen, welchen
Anforderungen die Helfer ihrer Person nach genügen müssen.
Artikel III.
Der vierte Absatz von § 6 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erhält folgende
Fassung:
Filialgemeinden wählen einen besonderen Kirchenvorstand. Dieser tritt mit
dem der Hauptkirche zusammen, wenn gemeinschaftliche Angelegenheiten zu beraten
sind. Solchenfalls bilden die vereinigten Kirchenvorstände auch für die Beschluß-
fassung eine Einheit. Doch kann ortsgesetzlich, soweit es sich nicht um Aufstellung,
Anderung oder Aufhebung ortsgesetzlicher Bestimmungen handelt, eine andere Art
der Beschlußfassung festgesetzt werden.
Artikel IV.
§ 7 der Kirchenvorstands= und Synodalordnung erhält folgende Fassung:
87.
Verhältnis zwischen mehreren Kirchgemeinden an einem Orte.
In Orten, welche mehrere Kirchgemeinden umfassen, treten die Kirchenvorstände,
wenn allgemeine kirchliche Angelegenheiten des ganzen Ortes in Frage stehen, zu
deren gemeinschaftlicher Beratung zusammen. Den Vorsitz führt in Ephoralorten
der Superintendent, anderwärts ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied.